Düsseldorf
Auskunftsanspruch städtischer Beamter gegenüber der Arbeitgeberin
In § 57 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) ist geregelt: „Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat ab dem 1. Januar 2021 Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu erteilen....“ (Hervorhebungen von uns). Nun haben sich in den letzten Monate...