Steuererleichterungen für Solarenergie
Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen erhalten künftig signifikante steuerliche Erleichterungen. So fallen für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak), die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden angebracht sind, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Ertragsteuern mehr an. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Zum Gesamtpaket der Entlastungen
zählen auch deutliche Vereinfachungsregeln bei der Umsatzsteuer – auch hierfür hatte Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern votiert. Die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen sind ab 2023 ohne Umsatzsteuer möglich. Diese Änderungen basieren auf Modifikationen im europäischen Recht.
Bislang mussten sich die Käufer beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, um sich die beim Erwerb angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen und dann den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz einspeisten Strom laufend melden und versteuern. Künftig bleiben im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung die Umsätze ohne steuerliche Auswirkungen. Mit den beschlossenen Erleichterungen wird auch der Verwaltungsaufwand reduziert. Das ist ein wichtiger Hebel, damit möglichst viele PV-Anlagen installiert werden.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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