Rückforderung von Corona-Soforthilfe laut Verwaltungsgericht rechtswidrig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Rückforderung von Corona-Soforthilfe durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. Ein Selbstständiger und eine Rechtsanwaltskanzlei hatten sich gegen Rückforderungen von Corona-Finanzhilfen durch Land in Höhe von 3092 Euro beziehungsweise 7000 Euro gewehrt – und Recht bekommen. Für das Gericht war nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der Finanzhilfe unter Vorbehalt gestanden hätte, so das Gericht.
Das Urteil zeigt dass es ratsam ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Bereits wenn erste behördliche Nachfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. 

Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW

Im Frühjahr 2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Corona-Soforthilfsprogramm auf den Weg gebracht. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler und Solo-Selbstständige 9000, 15.000 oder 25.000 Euro. In einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe der Angaben berechneten Behörden einen „Liquiditätsengpass“. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kritisierte die Vorgehensweise der Verwaltung in folgenden Punkten:

Die Vorläufigkeit der Bewilligungen war nicht zu erkennen gewesen. Selbst im Bewilligungsbescheid, Antragsformular und im Internet war nie die Rede davon.
Die Richtlinie zur möglichen Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden.
Auch die Ausschließlichkeit des Liquiditätsengpasses fand die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Land kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
Der vorliegende Fall am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zeigt deutlich, dass es für Betroffene ratsam ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es lohnt sich. In Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen anhängig. Die aktuelle Klage wird vom Gericht als repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle bezeichnet. Über das Vorgehen in den weiteren Verfahren wird erst entscheiden, wenn in den ersten beiden Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Landesweit sollen rund 2000 dieser Verfahren anhängig sein.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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