Neue NRW Landesdüngeverordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft

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Die Landesregierung musste aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission eine Neufassung der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen beschließen. Die neue Landesdüngeverordnung wird am 30. November 2022 veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Landesdüngeverordnung gibt die nitratbelasteten (so genannte „Rote Gebiete“) und eutrophierten Gebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt und sie legt zusätzliche und abweichende Anforderungen für diese Flächen fest. Rechtsgrundlage hierfür ist die Düngeverordnung des Bundes.

Konkret bedeutet die Neufassung:

Der Umfang als nitratbelastet eingestufter landwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen wird ab 1. Dezember 2022 von circa 165.000 Hektar auf über 500.000 Hektar steigen. Das ist dann rund ein Drittel der landwirtschaftlichen Fläche in Nordrhein-Westfalen. Auf mehr Landwirtinnen und Landwirte vor Ort kommen damit verbunden strengere Anforderungen an die Düngung zu. Eine zentrale Vorgabe sieht vor, dass in diesen Gebieten der Düngebedarf um etwa 20 Prozent reduziert werden muss. Dies kann zu Einbußen bei der Menge des Ertrags und der Qualität der Ernte führen.

 Die neue Gebietskulisse und die betroffenen Feldblockflächen sind ab dem 1. Dezember 2022 unter https://www.elwasweb.nrw.de oder betriebsindividuell über das Düngeportal der Landwirtschaftskammer unter www.duengeportal-nrw.de abrufbar.

Nach ausführlichen Verhandlungen des Bundes mit der EU-Kommission wurde  ein neues Verfahren zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete abgestimmt. Das Ergebnis wurde als Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete (AVV GeA) am 16. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. In Nordrhein-Westfalen wurde die Gebietsausweisung im Auftrag der Landesregierung durch das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz durchgeführt.

Vorgaben der

Bundesdüngeverordnung gelten

weiter
Die Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter unverändert: Dazu zählen eine Reduzierung der Düngung auf 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs, die Begrenzung der organischen Düngung auf 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr auf jeder einzelnen Fläche statt im Betriebsdurchschnitt, eine ergänzende Einschränkung der Herbstdüngung oder die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten. Auch die landesspezifischen zusätzlichen Anforderungen, Analysepflicht für eigene Wirtschaftsdünger und regelmäßige Schulung, ändern sich nicht.

Die Nitratbelastung des Grundwassers ist in der Gesamtheit der Messstellen in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen. Aber es gibt nach wie vor Gebiete, in denen die Nitratgrenzwerte im Grundwasser überschritten werden und weitergehender Handlungsbedarf besteht.

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Gespräche mit dem Bund bei der Herbst-Agrarministerkonferenz

Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hatte bei der Herbst-Agrarministerkonferenz im September gemeinsam mit anderen Ländern den Bund gebeten, unter dessen Federführung umgehend ein Konzept zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe von Verpflichtungen in Roten Gebieten zu erarbeiten und bis Ende November 2022 schriftlich zu berichten. Notwendig dafür ist die Änderung von Düngegesetz, Düngeverordnung, Stoffstrombilanzverordnung und Meldeverpflichtungen für Betriebe. Ansatzpunkte für Ausnahmen sind vor allem:

Betriebe mit niedrigen Stickstoffüberschüssen, nachgewiesen durch den zulässigen Bilanzwert für Stickstoff der noch zu novellierenden Stoffstrombilanzverordnung und flankierend aktueller betrieblicher Unterlagen und Betriebe mit geringem Stickstoffemissionsrisiko, nachgewiesen unter Berücksichtigung exakter Bewirtschaftungsdaten.

Ausweisungsmessnetz soll erweitert werden

Im Ausweisungsmessnetz befinden sich rund 1.300 Messstellen, die für die Gebietsausweisung herangezogen werden. Das Messnetz wird noch erweitert, um künftig eine genauere Gebietsdifferenzierung zu ermöglichen und so Landwirte zu entlasten, wenn keine nachweisliche Nitratbelastung vorliegt.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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