Erweiterung der Giftmüllverbrennungsanlage im Chemiepark Marl
Die Evonik Operations GmbH hat bei der Bezirksregierung Münster einen Genehmigungsantrag für die Änderung und Erweiterung der Rückstandsverbrennungsanlage auf dem Gelände des Chemieparks Marl eingereicht. An die bestehende Anlage soll eine zweite Linie zur Verbrennung von Sonderabfällen neu errichtet werden.
Giftmüllverbrennungsanlage soll vergrößert werden
Evonik, der Betreiber des Chemieparks Marl, steigt bis Ende 2021 aus der Kohleverstromung aus und ersetzt das letzte Kohlekraftwerk im Chemiepark durch ein Gas- und Turbinenkraftwerk. Durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung entfällt allerdings auch die genehmigte Abfall-Mitverbrennung von rund 40.000 Tonnen gefährlicher Flüssigabfälle in den Kohlekraftwerksblöcken.
Um nach der Abschaltung des Kohlekraftwerks auch weiterhin die Entsorgung problematischer Abfälle gewährleisten zu können, wird SARPI die vorhandenen Verbrennungskapazitäten erheblich erweitern. Außerdem werden eine neue Rückstandsverbrennungsanlage sowie ein Tanklager für die Zwischenlagerung von Abfällen errichtet. Die neue Anlage wird die bei der thermischen Behandlung der Rückstände entstehende Energie zu 100% in das Dampfnetz des Chemieparks zurückzuführen.
Genehmigungsverfahren
Die Bezirksregierung Münster führt das Genehmigungsverfahren und prüft, ob die gesetzlichen Anforderungen der Vorsorge zum Schutz der Umwelt und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden.
In einem ersten Schritt prüft die Bezirksregierung die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Für das zu führende öffentliche Verfahren werden anschließend die Bekanntmachung und die Auslage der Antragsunterlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorbereitet.
Einwendungen gegen das Vorhaben können mit Beginn der Auslegung und bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit eingereicht werden.
Die Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster, in den ortsüblichen Tageszeitungen sowie im Internet (www.uvp-verbund.de) veröffentlicht und über die Orte und Zeiten der Auslegung der vorgelegten Antragsunterlagen sowie über den Ort und Termin für eine mögliche Erörterung informieren.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens sieht der Gesetzgeber eine Dauer von in der Regel sechs Monaten bis zur Entscheidung vor.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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