Stadt Marl sucht Schöffinnen und Schöffen
Marl. Die Stadtverwaltung Marl sucht interessierte Bürgerinnen und Bürger, die gerne als Schöffinnen oder Schöffen für das Amts- und das Landgericht tätig werden möchten, aber auch als Jugendschöffinnen und -schöffen für das Jugendstrafverfahren.
Die insgesamt 56 Stellen sind jeweils ein Ehrenamt beim Landgericht Essen und Amtsgericht Marl. Hinzu kommen 34 für das Jugendstrafverfahren. „Schöffen sollen Garanten für die Unabhängigkeit der Justiz sein. Sie bringen die öffentliche Auffassung von Schuld und Strafe in das Verfahren ein, sollen die Plausibilität von Verfahren und Urteilen überwachen und zu einer bürgernahen Justiz beitragen", sagt Christina Willig aus dem Haupt- und Personalamt der Stadt Marl.
WER KANN UND DARF DAS AMT AUSFÜLLEN?
Doch wer kann überhaupt Schöffin oder Schöffe werden? Voraussetzungen sind zunächst, dass man am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sowie in Marl wohnhaft ist. Wählbar sind dabei ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
LEBENSERFAHRUNG UND MENSCHENKENNTNIS WERDEN ERWARTET
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Marlerinnen und Marler (Richterinnen und Richter, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer usw.) sowie Religionsdienerinnen und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden. Sie sollten aber über soziale Kompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet, die sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren kann. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung im Umgang mit Menschen. Wer Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe werden möchte, sollte zusätzlich über pädagogische Erfahrung verfügen.
HOHES MASS AN UNPARTEILICHKEIT IST NOTWENDIG
Angesichts der Verantwortung, die mit dem Amt verbunden ist, versteht es sich von selbst, dass ein hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit, körperliche Eignung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig sind.
SCHÖFFENWAHLAUSSCHUSS TRIFFT AUSWAHL
Im Laufe der nächsten Wochen werden Vorschlagslisten für die Wahl aufgestellt. Aus diesen wählt dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028. Dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Schöffinnen und Schöffen sind übrigens mit den Berufsrichtern und -richterinnen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
BEWERBUNG BIS ZUM 19. MÄRZ 2023
Vereine, Verbände, Parteien und andere Gruppierungen können in den nächsten Wochen geeignete Personen benennen. Interessenten können sich aber auch bis zum 19. März 2023 persönlich bewerben. Hierfür steht ein Formular zur Verfügung, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Das Formular kann von der Internetseite www.marl.de heruntergeladen werden.
Weitere Auskünfte erteilt das Haupt- und Personalamt der Stadt Marl, (Frau Willig, telefonisch unter 02365/99-2719 oder per E-Mail an christina.willig@marl.de) bzw. das Jugendamt für den Bereich der Jugendschöffen, (Frau Harms, telefonisch unter 02365/99-2453 oder per E-Mail an anna.harms@marl.de)
ENTSCHEIDUNGEN IM HERBST
Die Vorschlagslisten werden vom Rat der Stadt Marl bzw. vom Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschlossen und danach dem Direktor des Amtsgerichts Marl für die endgültige Wahl zur Verfügung gestellt. Die Entscheidungen fallen im Herbst, spätestens im Dezember 2023.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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