Stadt Marl beschließt 3G für Verwaltungsgebäude

Ab Montag (6.12.) gilt in städtischen Gebäuden wie dem Stadthaus 1 an der Carl-Duisberg-Straße die 3G-Regel. Zutritt erhalten Besucher:innen nur geimpft, genesen oder mit negativen Corona-Test. Foto: Stadt Marl / Pressestelle.
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  • Ab Montag (6.12.) gilt in städtischen Gebäuden wie dem Stadthaus 1 an der Carl-Duisberg-Straße die 3G-Regel. Zutritt erhalten Besucher:innen nur geimpft, genesen oder mit negativen Corona-Test. Foto: Stadt Marl / Pressestelle.
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In städtischen Gebäuden gilt ab Montag (6.12.) die 3G-Regelung. Die kreisweit einheitliche Vorgehensweise hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SaE) der Stadtverwaltung jetzt beschlossen. Mitarbeitende sowie Besucherinnen und Besucher, die ein Gebäude der Stadt Marl betreten wollen, müssen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Tests nur von offizieller Teststelle

Der besorgniserregende Anstieg der Infektionszahlen hat jetzt auch Konsequenzen für die Zutrittsregelungen zu den Dienststellen der Stadtverwaltung Marl.  Termine und Vorsprachen dürfen ab Montag nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kundinnen und Kunden von Corona genesen, gegen Corona geimpft oder negativ auf Corona getestet sind. Dazu gehört in Verbindung mit einem Lichtbildausweis der Nachweis der vollständigen Immunisierung (digitaler Nachweis oder Impfausweis). Tests müssen von einer offiziellen Teststelle durchgeführt werden. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses darf der Antigen-Schnelltest demnach höchstens 24 Stunden, der PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Im Zusammenhang mit unmittelbaren Gefahren wie beispielsweise Kindeswohlgefährdung kann von der 3G-Regel abgesehen werden.

Kein Nachweis - kein Zutritt

Personen, die keine Genesung, Impfung oder Testung vorweisen können, dürfen die Gebäude nicht betreten. Die entsprechenden Nachweise werden jeweils vor Ort durch städtische Beschäftigte kontrolliert. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche brauchen lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Sie gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Weiterhin Maskenpflicht

Zusätzlich gilt in den städtischen Gebäuden weiterhin die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und die Hygiene- und Anstandsregeln zu beachten. Auch wird nach wie vor um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten. Für Anliegen im Zuständigkeitsbereich des Bürgerbüros ist eine vorherige Terminvereinbarung online unter www.marl.de/buergerbuero oder telefonisch (02365) 99-2301, -2381, oder -2386 erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger werden grundsätzlich gebeten, ihren Besuch in den drei Stadthäusern und Nebenstellen auf die unbedingt erforderlichen Anlässe zu beschränken.

2G im Kulturbereich

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass für verschiedene Bereiche wie die Stadtbüchereien, Musikschule oder Skulpturenmuseum Glaskasten 2G-Regelungen bestehen. Besucherinnen und Besucher sollten sich rechtzeitig vor einem Besuch über die erforderliche Nachweispflicht informieren.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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