Sicherer Umgang mit Silvesterfeuerwerk
Fontänen, Knaller und Raketen können dieses Jahr vom 28. bis 31. Dezember gekauft werden. Schon beim Kauf sollten Verbraucher:innen darauf achten, kein illegales Silvesterfeuerwerk
Kontrollen zu Silvester
Mit 8 Teams wird die Bezirksregierung Münster auch in diesem Jahr wieder im Rahmen umfangreicher Kontrollen überprüfen, ob alle Bestimmungen eingehalten werden. Dabei werden auch die Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswege und die sachgemäße Aufbewahrung unter die Lupe genommen.
Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 dürfen in diesem Jahr vom 28. bis 31. Dezember verkauft werden – und zwar nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht beispielsweise in Passagen oder aus einem Kioskfenster heraus. Das Abbrennen ist jedoch nur am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 erlaubt.
Woran erkenne ich einen legalen Knaller?
Nur legales Feuerwerk sollte gekauft und angezündet werden. Es erkennt man an der CE-Kennzeichnung mit einer Registriernummer. Der Verkauf und auch die Verwendung von nicht zugelassenem Feuerwerk, das „schwarz“ auf der Straße oder auf Flohmärkten angeboten wird, können nach dem Sprengstoffgesetz als Straftat geahndet werden.
In Deutschland geprüftes Feuerwerk wird wie folgt eingeteilt:
Kategorie F1 (CE 0589 und 0589-F1-xxxx),
Kategorie F2 (CE 0589 und 0589-F2-xxxx).
Dabei steht die Prüfstellennummer 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), und xxxx ist eine Produktnummer. Im EU-Ausland geprüfte Feuerwerkskörper haben eine andere Behördennummer.
Feuerwerksartikeln der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen über 12 Jahre verkauft und von diesen auch abgebrannt werden.
Pyrotechnik-Artikel der Kategorie F2 – dazu zählen beispielsweise komplette Sortimente sowie Raketen und Böller – dürfen auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden! Erwachsene dürfen diese Artikel ebenfalls nicht an Jugendliche und Eltern nicht an ihre minderjährigen Kinder weitergeben. Übrigens: Schallerzeuger der Kategorie P1 dürfen nicht als Feuerwerkskörper (für Unterhaltungszwecke) verwendet werden, sondern ausschließlich gemäß ihrem jeweiligen technischen Zweck.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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