Polizei in Dortmund warnt
Kindesmissbrauch im Netz durch Sexting und Sextortion

Foto: Pixabay Content License B_A

Die Welt ist digitaler geworden. Bereits Kindergarten- und Grundschulkinder nutzen Tablets und Smartphones. Die Vorbereitung auf ihre Zukunft in einem digitalen Umfeld. Sie lernen teilweise spielerisch den Umgang mit der Technik und den Inhalten des "world wide web" und sie nutzen diese Geräte für die Kommunikation mit Freunden und Familie und erstellen neben Textnachrichten auch Bilder und Videos. Diese Inhalte werden geteilt, versendet und weitergeleitet.

Was oft so spielerisch in den Alltag integriert ist, birgt aber auch Gefahren in sich, gerade für die jüngsten, schwächsten und besonders schützenwertesten Teile der Gesellschaft.

Wenn Kinder und Jugendliche online mit Menschen in Kontakt treten, besteht immer die Gefahr, dass sie digitale und sexualisierte Gewalt erleben.

Gerade die Risiken im Umgang mit Social Media und Messengern sind für Kinder und Jugendliche vielfältig. Sie erhalten oder erstellen kinder- und jugendgefährdende Inhalte, wie Fotos, Videos oder Textbeiträge und teilen diese anschließend mit ihren Freunden oder im Klassenchat, ohne sich über die Konsequenzen Gedanken zu machen. Denn dieses Verhalten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In ihrer Unerfahrenheit brauchen Kinder und Jugendliche Unterstützung und Anleitung. Eine Aufgabe für Eltern, Schulen oder das sonstige Umfeld.

Zu Sexting, Sextortion und Cybergrooming", einigen der wichtigsten kritischen Themenbereiche in diesem Zusammenhang, hier einige grundlegende Informationen:

Sexting:

Unter Sexting ist der Austausch von intimen Nachrichten zu verstehen. Das Wort Sexting setzt sich zusammen aus "Sex" und "Texting" und beschreibt das digitale Versenden intimer, erotischer Nachrichten, Fotos und Videos.

Sexting spielt eine wichtige Rolle beim Entdecken und Ausprobieren der eigenen Sexualität. Es ist in der Regel Teil des natürlichen Erwachsenwerdens. Ist der Austausch einvernehmlich, liegt keine Straftat vor. Das gilt aber nur für Jugendliche ab 14 Jahren. Ein Austausch unter 14 Jahren fällt immer in den Bereich der Kinderpornografie.

Der Austausch ist allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Vermeintlich vertrauensvolle Personen können intime Informationen, Fotos und Videos mit Dritten teilen. Das passiert häufig, wenn eine Beziehung beendet wurde oder ein Vertrauensbruch stattfand.

Rache kann ebenfalls ein Motiv sein. Die Bilder und Videos werden kopiert und veröffentlicht. Eine Verbreitung kann nicht mehr kontrolliert werden.

Hier einige wichtige Hinweise zum Sexting:

Das Versenden/Empfangen von Nacktbildern wird strafbar, beispielhaft bei sexuellen Darstellungen von Kindern (bis 14 Jahren). Diese Darstellungen fallen unter den Tatbestand der Kinderpornografie.

Das Versenden von Erwachsenenpornografie an Minderjährige ist grundsätzlich verboten.

Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen: § 174 Strafgesetzbuch: Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 176, 176 a bis e Strafgesetzbuch: Sexueller Missbrauch von Kindern §§ 180, 182 Strafgesetzbuch: Missbrauch von Jugendlichen

Vorschriften unabhängig vom Alter des Opfers: § 177 Strafgesetzbuch: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung § 184 Strafgesetzbuch: Verbreitung/Besitz/Erwerb kinderpornografischer Schriften § 184 I Strafgesetzbuch: Sexuelle Belästigung § 184 k Strafgesetzbuch: Upskirting

Grundsätzlich sollte beim Sexting folgendes bedacht werden: Muss ein derartiges Bild wirklich gemacht werden? Sind die Gefahren bekannt? Wie können diese Gefahren reduziert werden? Was ist zu tun, wenn es zu Erpressungen mit sexuellem Hintergrund gekommen ist?

Denn: Das damals freiwillige Foto kann gegen den Willen des Dargestellten als Erpressungsgegenstand genutzt werden.

Sextortion:

Ein weiteres Phänomen in diesem Zusammenhang ist "Sextortion" - die sexuelle Erpressung im Internet. Sextortion setzt sich aus den Wörtern ,,Sex" und ,,Extortion" (Erpressung) zusammen. Sextortion ist die sexuelle Erpressung und eine Form sexuellen Kindesmissbrauchs. Das zuvor geschenkte Vertrauen der Opfer wird dabei missbraucht.

Täter/Täterinnen drohen damit, dass Nacktfotos oder -Videos des Opfers veröffentlicht werden, sofern bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden.

Die Kontaktanbahnung (Cybergrooming) erfolgt über soziale Netzwerke wie Snapchat, Instagram oder Facebook. Gefahren gehen ebenfalls von Computerspielen aus. Der Kontakt beginnt mit harmlosen Gesprächen über Schule oder Hobbies. So erschleichen sie sich das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen. Schließlich wird die Kommunikation in privaten Chats verlagert, um an erotische Bilder oder Videos zu gelangen. Die Täter/Täterinnen bringen ihre Opfer dazu, sich vor der Webcam auszuziehen und sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Oft handelt es sich um Erwachsene, die sich als Kinder oder Jugendliche ausgeben, um so das Vertrauen der Opfer zu erschleichen.

Anschließend fordern sie von dem Opfer Geld und drohen, andernfalls das von ihnen erstellte Video oder Bild im Internet zu veröffentlichen.

Alternativ verschicken Täter/Täterinnen über E-Mail Geldforderungen und behaupten, von ihrem Opfer kompromittierende Sexvideos aufgenommen zu haben. Bei Zahlungsweigerung wollen sie diese veröffentlichen. Sextortion und Sexting werden häufig in Kombination angewendet.

Was beutetet sexualisierte Gewalt?

Sexualität ist etwas sehr Intimes und setzt eine körperliche und seelische Reife voraus. Sie sollte immer auf Freiwilligkeit basieren und einvernehmlich stattfinden. Aus staatlicher Sicht wird diese Reife Kindern bis 14 Jahren abgesprochen. Das bedeutet: Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.

Der Begriff "sexualisierte Gewalt" bezeichnet Handlungen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Menschen verletzt. Darunter zählen anzügliche Bemerkungen, Grabschen bis hin zur Ausübung massiver körperlichen Gewalt und Vergewaltigung (sexueller Missbrauch).

Unter sexualisierter Gewalt zählt auch, wenn Autorität, Macht und/oder Vertrauen gegenüber Kindern und Jugendlichen benutzt werden, um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.

Betroffene Kinder erfahren sexuelle Gewalt in ihrem sozialen Umfeld, also Zuhause, in der Schule oder im Verein, seltener von völlig fremden Menschen. Die enge Beziehung zwischen Opfer und Täter/Täterinnen erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch über eine längere Zeit verübt wird.

Der Anbahnungsprozess kann von wenigen Stunden bis mehrere Monate andauern. Schnell geht es, wenn sich Täter/Täterinnen als "Modellscout/Talentscout" ausgeben und unbedingt "ansprechende Fotos/Videos" benötigt werden, um das Kind schnell berühmt zu machen.

Wenn ein Erwachsener oder ein Jugendlicher ab 14 Jahren sexuelle Handlungen an, vor oder mit einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, ist das eine Straftat nach § 176 Strafgesetzbuch (Sexueller Missbrauch). Dabei können sexuelle Handlungen mit oder ohne Körperkontakt stattfinden.

Strafbarkeit:

Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer strafbar, auch wenn das Kind zuvor einverstanden war. Darunter zählt auch das Zeigen oder gemeinsame Betrachten von pornografischen Bildern oder das Entblößen von Geschlechtsteilen.

Wird sexualisierte Gewalt an Kindern fotografiert oder gefilmt und anschließend im Internet oder in Chatgruppen verbreitet, ist das eine Straftat nach § 184 ff Strafgesetzbuch (Verbreitung, Besitz und Erwerb von kinderpornografischen Schriften). Wenn Kinder und Jugendliche aus Unwissenheit kinderpornografische Inhalte beispielsweise im Klassenchat veröffentlichen, können sich alle Chat-Mitglieder strafbar machen. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten dabei unabsichtlich kinderpornografisches Material, das unter Umständen automatisch im Smartphone abgespeichert wird, wenn die automatische Downloadfunktion des Messengers aktiviert ist. Folglich sind die Chat-Mitglieder im Besitz von kinderpornografischen Schriften.

Warnsignale im Chat:

Kinder und Jugendliche sollten aufmerksam werden, wenn Sie folgende Warnsignale im Chat erfahren:

Der Chat soll geheim bleiben.

Der Chat-Partner/die Chat-Partnerin macht anzügliche Bemerkungen. Nacktaufnahmen sollen verschickt werden. Es wird nach dem Wohnort/Namen gefragt. Den Kindern und Jugendlichen wird ein schlechtes Gewissen erzeugt, wenn sie sich nicht trauen Nacktaufnahmen von sich zu machen. Das Gegenüber gibt keine oder kaum Informationen von sich preis, möchte aber alles über das Kind oder dem Jugendlichen wissen.

Die Polizei Dortmund hat hier einen deutlichen Appell: Nicht Teilen, sondern Melden!

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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