Feuerwerk an Silvester, Hinweise zum richtigen Umgang
Nicht nur zum Jahreswechsel selbst, sondern bereits Tage und Wochen vorher waren die ersten Böller zu hören. Der unsachgemäße Umgang kann zu schwersten Verletzungen wie Knalltraumen, Verbrennungen oder auch abgerissenen
Körperteilen. Daraus können Ordnungswidrigkeiten oder auch Straftaten resultieren.
Hier einige Fakten für Sie zusammengestellt.
Silvesterfeuerwerkskörper dürfen nur in lizenzierten Geschäften wie z. B. Supermärkten gekauft werden. Dort kann man sicher sein, in Deutschland zugelassenes und damit sicheres Feuerwerk zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger geben häufig Geld für Knallkörper/Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 aus. Hier die Erklärung zu den zwei Kategorien:
Bei der Kategorie 1 handelt es sich um ein Kleinstfeuerwerk – wie zum Beispiel die klassische Wunderkerze, Knallerbsen oder das Tischfeuerwerk. Das Abbrennen ist ganzjährig zulässig und man muss mindestens 12 Jahre alt sein.
Bei der Kategorie 2 handelt es sich um Kleinfeuerwerk – wie zum Beispiel Raketen, Feuerwerksbatterien oder normale Knallkörper. Das Zünden ist vom 31. Dezember bis zum 1. Januar gestattet und man muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Umgang mit dem Feuerwerk:
- Zünden Sie Knallkörper nur, wenn sie körperlich hierzu in der Lage sind
- Ausreichend Sicherheitsabstand zu Personen, Fahrzeugen und Gebäuden einhalten. Nutzen Sie hierfür freie Flächen.
- Zum Abschuss von Raketen geeignete Behältnisse nutzen (wie zum Beispiel schwere Flaschen).
- Äste, Balkone oder andere Hindernisse dürfen nicht in der Flugbahn der Feuerwerkskörper sein.
- Das Abbrennen in geschlossenen Räumen ist lebensgefährlich und streng verboten.
- Unterlassen Sie es, Feuerwerkskörper beim Fehlversuch ein zweites Mal zu zünden. Es kann zu einem zeitversetzten
Durchzünden kommen.
- Entsorgen Sie ihrem Müll ordnungsgemäß.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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