Eigentümer in Marl bleiben nach Grundstücksverkauf grundsteuerpflichtig
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Daher ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres und damit verbunden auch die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung etc. vom Zahlungspflichten zu leisten.
Vielen ist nicht bekannt, dass sie auch nach dem Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich noch bis zum Ende des Kalenderjahres zahlungspflichtig sind. Eine vorzeitige Umschreibung mit einer privatrechtlichen Vereinbarung ist aber möglich.
Das Amt für kommunale Finanzen der Stadt Marl weist deshalb darauf hin, dass die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr festgesetzt wird (§ 9 Grundsteuergesetz-GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer. Daher ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres und damit verbunden auch die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung etc. vom Zahlungspflichten zu leisten. Zahlungspflichtig ist (nach § 10 Abs. 1 GrstG) jeweils derjenige, in dessen Eigentum die Immobilie oder das Grundstück sich zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) laut Grundbucheintragung befind
Steuermessbescheid des Finanzamtes ist bindend
Bindend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts (§182 AO). Die Grundsteuerveranlagungen können daher erst dann auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, wenn der Kommune eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes zugegangen ist. Dies geschieht in der Regel zum 1. Januar des Folgejahres.
Privatrechtliche Vereinbarung ermöglicht vorzeitige Umschreibung
Eine Umschreibung kann auch durch Vorlage einer privatrechtlichen Vereinbarung vorgenommen werden. In der Vereinbarung, die der bisherige und der neue Eigentümer rechtsverbindlich unterzeichnen müssen, wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Lasten auf den neuen Eigentümer übergehen sollen. Ein entsprechender Vordruck ist beim Amt für Kommunale Finanzen der Stadt Marl erhältlich. Der ehemalige Eigentümer bleibt andernfalls (nach den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 17 des Grundsteuergesetzes) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Stadt einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende seiner Steuerpflicht hervorgeht. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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