Corona-Virus: Landschaftsverbände entschädigen Verdienstausfälle, wenn Quarantäne angeordnet worden ist
Um eine weitere Ausbreitung des auch in Deutschland festgestellten Corona-Virus zu verhindern, können die zuständigen Gesundheitsämter Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein
Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
- Für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/-innen gilt:
Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer/innen muss der Arbeitgeber/innen im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag vom zuständigen Landschaftsverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
- Für Selbstständige gilt:
Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landschaftsverband
- Für Beamte/innen gilt:
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles
Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.
Telefonische Auskünfte erteilt der LWL untern den Telefonnummern 0251/591-8218; 591-8411 und 591-8136
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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