Weitere Regeln zur Reduzierung der Corona-Infektionen in Marl

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Nachdem das Land NRW einheitlichere Regelungen für die Kreise und kreisfreien Städte angeordnet hat, die den Inzidenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen überschreiten, hat der Kreis Recklinghausen auch für Marl die Allgemeinverfügung mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen heute aktualisiert. 

Allgemeinverfügung

zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung desCorona-Virus SARS-CoV-2

Für den Kreis Recklinghausen wird Folgendes angeordnet:

§ 1

Auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen gelten folgende Einschränkungen:
Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum
Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO darf eine Gruppe im
öffentlichen Raum höchstens aus fünf Personen bestehen.

Nr. 2 Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
a) im öffentlichen Raum
An folgenden Orten ist eine Mund-Nase-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen:
aa) in sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen
bb) an den in der Anlage 1 benannten öffentlichen Plätzen und Straßen
b) an weiterführenden Schulen und Berufskollegs
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II an den weiterführenden Schulen sowie der Berufskollegs im Kreis Recklinghausen besteht eine Maskenpflicht während des Unterrichts und auf dem gesamten Schulgelände, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal besteht die Maskenpflicht neben
dem Unterricht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Dasselbe gilt auch für die Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien.
c) bei Sportveranstaltungen in Sport- und Wettbewerbsanlagen
Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sport- und Wettbewerbsanlagen besteht für alle Zuschauer*innen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, auch am Sitz- oder Stehplatz.
d) bei Kulturveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen
Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer bei Konzerten, Theateraufführungen und sonstigen Kulturveranstaltungen sowie Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchV haben die Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung, auch am Sitz- oder Stehplatz.
e) Die Nummern 2 a-c gelten nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Nr. 3 Besucherregelungen in Kliniken
In Kliniken im Kreis Recklinghausen gelten  festgelegte Besucherregelungen.
Nr. 4 Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. Die zulässige Teilnehmerzahl wird auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
Nr. 5 Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern
An privaten Festen und Feiern im Sinne des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO, die nicht in einer
privaten Wohnung stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Eine Ausnahme kann die zuständige Behörde auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2 b CoronaSchVO zulassen.
Nr. 6 Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen / Verkaufsverbote
Gastronomische Einrichtungen müssen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr schließen. In der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr dürfen keine alkoholischen Getränke verkauft werden.
Nr. 7 Alkoholkonsumverbot / Verbot von Shisha-Rauchen im öffentlichen Raum
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.Das Shisha-Rauchen im öffentlichen Raum ist verboten.

Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen von Shishas im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich
Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken
beziehungsweise das Rauchen von Shishas an Ort und Stelle behördlich gestattet wurden
oder keiner Erlaubnis bedürfen.

Gefährdungslage

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV2) in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu
überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber
auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung
bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig,
den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2- Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Das Virus wird von
Mensch zu Mensch übertragen.

Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion.

Dieskann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen
oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der
Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei engem Kontakt ohne Einhaltung von Mindestabständen.
Nach der Einschätzung des RKI sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des
Corona-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie
möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen undöffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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