Stadt Marl gibt einen Sachstand zur Halde Brinkfortsheide - Erweiterung
In einer Vorlage für den Stadtplanungsausschuss gibt die stadt Marl einen Sachstandsbericht über die Halde Brinkfortsheide - Erweiterung.
Das Planfeststellungsverfahren „Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung Bergwerk Auguste-Victoria/Blumenthal in Marl für die Jahre 2005-2015“ begann schon im Jahre 1994, als die AV GmbH ihr „Bergekonzept 2020“ vorstellte, wurde später konkretisiert durch eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Untersuchungsrahmen
(Februar 1999) und eine „planerische Mitteilung für die Erweiterung des
Landschaftsbauwerkes Brinkfortsheide (April 1999)“ durch die Deutsche Steinkohle
AG/Bergwerk Auguste Victoria.
Eine fachliche Überprüfung der von der BR Arnsberg geprüften Unterlagen/Anträge kann
durch die Stadtverwaltung Marl nicht erfolgen, da die für dieses Genehmigungsverfahren
relevanten Gutachten nur von den entsprechenden Fachbehörden beurteilt werden können.
(u. a. BR Arnsberg (Abteilung Bergbau u. Energie), BR Münster (Obere Natur-, Landschafts-und Wasserbehörde), Kreis RE (Untere Natur-, Landschafts- und Wasserbehörde),Lippeverband sowie weitere Fachbehörden, die regelmäßig und verbindlich an derartigen Verfahren beteiligt sind.
Planfeststellungsbeschluss
Dieser Planfeststellungsbeschluss bezieht sich auf die Schüttung, Gestaltung und Rekultivierung der Haldenerweiterung bis zum 31.12.2015.
Er enthält unter anderem Nebenbestimmungen und Auflagen zu
- Natur und Landschaft
- Haldenentwässerung (u. a. Entwässerungskonzept)
- Wassermonitoring (Grundwasserüberwachung)
- Vorbereitende Maßnahmen (u. a. Gewässerausbau)
- Basisabdichtung
- Schüttbetrieb (u. a. zugelassenes Material, Schutzwälle, Entwässerungsgraben)
- Immissionsschutz (Lärm, Staub)
- Vorbeugende Brandbekämpfung
und eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Sonderbetriebspläne
Weiterhin wurden von der RAG insgesamt 12 Sonderbetriebspläne (für jedes Jahr einer)
zur Haldenerweiterung bei der BR Arnsberg eingereicht:
„Sonderbetriebsplan gemäß den Richtlinien des ehem. LOBA (Landesoberbergamt) NRW
für die Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht vom 13.07.1984 einschließlich
der Grundsätze für die Anlegung und Wiedernutzbar-machung von Bergehalden
des Steinkohlenbergbaus in der Neufassung vom 22.07.1991“.
Diese Sonderbetriebspläne nehmen Bezug auf die jährlich durchgeführten Maßnahmen, u.
a. auch zur Rekultivierung.
Mit dem sogenannten „Kohlebeschluss“ hat nicht nur das Bergwerk Auguste Victoria zum
31.12.2015 schließen müssen, sondern es konnte in den Jahren zuvor durch den damit
notwendigen geringeren Kohleabbau das ursprünglich für die Gestaltung der Haldenerweiterung vorgesehene Schüttvolumen nicht erreicht werden.
Rahmenbetriebsplan
Mit dem 31.12..2015 verlor der Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 2004 seine Rechtsgültigkeit!
Für den „Übergangszeitraum“ von 2015 bis 2020 gilt ein „Hauptbetriebsplan für RAG Montan Immobilien GmbH, Bereich Ruhr‘“. Dieser Hauptbetriebsplan stellt die Betriebe der RAG Montan Immobilien GmbH (u. a. auch die Halde Brinkfortsheide u. Erweiterung) im Aufsichtsbereich der Abteilung 6 (Bergbau und Energie) der BR Arnsberg in ihrem Betriebs und Planungszustand dar (s. Anlage 5). Berücksichtigung finden in dem Geltungszeitraum
von 2015-2020 alle Betriebe der RAG, d. h. eventuelle Zugänge, Betriebe mit aktuellen Betriebsplanverfahren sowie Betriebe, bei denen die Bergaufsicht beendet ist.
Fläche noch unter Bergaufsicht
Derzeit befindet sich die Fläche noch unter Bergaufsicht. Die zuständige Aufsichtsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung Bergbau), Eigentümer ist die Ruhrkohle AG.
Eine Nutzungsänderung zugunsten einer nichtbergbaulichen Nutzung ist nur möglich, wenn ein Abschlussbetriebsplanverfahren durchgeführt und abgeschlossen wird. Das Abschlussbetriebsplanverfahren wird auf Antrag der RAG verfahrensmäßig von der BR Arnsberg durchgeführt, wobei auch die Stadt Marl beteiligt wird. Ein solcher Antrag liegt bislang noch nicht vor, soll aber nach Information der Verwaltung bis Ende 2018 eingereicht werden.
Nachfolgenutzung
Ebenfalls muss jede Nachfolgenutzung zulässig und genehmigt sein, bevor sie aufgenommen werden kann. Das Verfahren und die Zuständigkeit hängen von der beabsichtigten Nutzung ab. Um eine Deponie zur Lagerung von Abfällen der Deponieklasse I (Bauschutt) zu erreichen, wäre ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich. Zuständig für dieses Verfahren, das ebenfalls erst auf Antrag durchgeführt wird, ist die Bezirksregierung Münster. Auch in diesem Verfahren wäre die Stadt Marl zu beteiligen. Ein solcher Antrag liegt bislang nicht vor
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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