Stadt Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen

Gerichtsgebäude, Ansicht vom Aegidiikirchplatz
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Mit Beschluss vom  28.8  hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag von Sami A. auf Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro abgelehnt und damit der Beschwerde der Stadt Bochum gegen den Festsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen stattgegeben.

Die Stadt Bochum ist mit Beschluss des Verwal­tungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 ‑ verpflichtet worden, Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - war der Stadt Bochum auf Antrag des Sami A. ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall an­gedroht worden, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 31. Juli 2018 nach­kommt. Mit Beschluss vom 3. August 2018 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Zwangsgeld festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Stadt Bochum hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ‑ nicht mehr geboten. Einer Beugung des Willens der Stadt Bochum be­dürfe es nicht mehr, weil sie nach Ergehen der erstinstanz­lichen Zwangsgeldfestsetzung alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Rückholung von Sami A. zu bewirken. Sie habe konkret zugesichert, Sami A. unverzüglich eine aufenthaltsrechtliche Betretenserlaubnis zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Ausstellung eines Einreisevisums zu ersuchen. Der Stadt Bochum könne nicht vorgehalten werden, sich um einen deutschen Reiseausweis nicht bemüht zu haben. Sami A. habe nicht glaubhaft gemacht, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 17 E 729/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 M 80/18)

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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