Schlechtes Zeichen für Marl: Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch, Bezirksregierung genehmigt vorzeitigen Baubeginn

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Ein schlechtes Signal für Marl ist die vorzeitige Genehmigung der Erweiterung der  (ZDE) Zentraldeponie Emscherbruch . Das läßt nicht Gutes für ein Genehmigungaverfahren für eine Deponie auf der Halde Bringfortsheide erwarten. Dagegen wehren sich Bürgerinitiativen. 

Zulassung des vorzeitigen Beginns

Die Bezirksregierung Münster hat am 7. Januar 2021 an die Betreiberin der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Erweiterung der Deponie versandt. Die Bezirksregierung hat am gleichen Tag die Städte Gelsenkirchen und Herne sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange hierüber informiert. Die Zulassung wird am heutigen Freitag (8. Januar 2021) im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gemacht. Der Text der Bekanntmachung und der Zulassungsbescheid kann auch im Internet auf den Seiten der BR Münster und des UVP-Portals eingesehen werden. Den erforderlichen Antrag für diese Entscheidung hatte die Betreiberin der ZDE, die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet (AGR), bereits am 24.04.2020 und somit vor dem zweiten Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens gestellt.

Deponieklassen I und II

Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beschränkt sich auf ausschließlich vorbereitende Arbeiten für die Herrichtung von Ablagerungsflächen für die Deponieklassen I und II. Eine vorzeitige Deponierung von Abfällen ist nicht zugelassen. Im Nordbereich der Deponie werden der Bau von Abdichtungen der Deponie sowie von Lärmschutzeinrichtungen zugelassen. Die für die Durchführung der Baumaßnahmen notwendige Rodung von Bäumen wird mit der Auflage zugelassen, dass diese nach Verfüllung der Deponie wieder aufgeforstet werden. Der Zulassungsbescheid enthält darüber hinaus umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Umwelt und zum Arbeitsschutz während der Bauarbeiten.

vorzeitiger Baubeginn

Mit dem Antrag der AGR auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns aus dem April 2020 lag der Bezirksregierung Münster ein Antrag vor, über den zu entscheiden war. Grundlage ist § 37 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV).

Nach  Prüfung sind die Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn erfüllt:

Positive Genehmigungsprognose Öffentliches Interesse am vorzeitigen BeginnVorhabenträger verpflichtet sich für den Fall, dass kein positiver Planfeststellungsbeschluss erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen.
Auch wenn die Prüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden.

neue Deponiekapazitäten

Das öffentliche Interesse ist gegeben, weil im Regierungsbezirk Münster und dem Verbandgebiet des RVR dringender Bedarf zur Schaffung neuer Deponiekapazitäten besteht und sich das Planfeststellungsverfahren verzögert hat. Der mit dem jetzigen Bescheid zugelassene vorzeitige Baubeginn stellt sicher, dass die benötigten zusätzlichen Deponiekapazitäten gebaut werden können, bevor die noch vorhandenen Restvolumina endgültig verfüllt sind.

Der Vorhabenträger AGR hat sich verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen, wenn kein positiver Planfeststellungsbeschluss ergehen sollte. Die AGR wird mit dem Zulassungsbescheid verpflichtet, dafür eine Sicherheitsleistung von drei Millionen Euro zu hinterlegen.

Deponie für Bauschutt in Marl?

Geplant ist eine  Deponie auf der Halde in Marl. Die Halde gehört  der RAG. Dort soll eine Mülldeponien für Materialien wie Bauschutt und Schotter entstehen. Die Genehmigungsanträge sollen aber für die Deponieklasse 1 erteilt werden. Bei der Deponieklasse 1 können noch ganz anderes MateriaL abgelagert werden. ( siehe Bild)Bausschuttdeponie ist eine Verharmlosung.

Aus der Stellungnahme der Stadt Marl zu den Zielen und Grundsätzen zum Thema „Abfallbeseitigung / Abfallbehandlungsanlagen“
In den zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Entwurfes des
Regionalplanes Ruhr mit Stand April 2018 wird die Bergehalde BrinkfortsheideErweiterung am Standort Marl als zweckgebundene Nutzung „Aufschüttung und Ablagerung“ mit der Zweckbindung „Abfalldeponie“ als Vorranggebiet ohne die Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen.
Diese Festlegungen werden seitens der Stadt Marl aus den nachfolgenden
Gründen abgelehnt.

Die Stadt Marl fordert den RVR daher auf, in den textlichen und zeichnerischen
35 Festlegungen für die Bergehalde Brinkfortsheide-Erweiterung am Standort Marl die zweckgebundene Nutzung „Aufschüttung und Ablagerung“ mit Zweckbindung „Abfalldeponie“ zu streichen und in Hinblick auf das hier geplante IGA-2027-Projekt (die Halde ist bereits für die IGA 2027 angemeldet) durch die Festlegung „Freiraumbereich mit der zweckgebundenen Nutzung Freizeiteinrichtung“ (ec-4) zu ersetzen.

Aus der Begründung

Ferner ist die Ausweisung der Bergehalde Brinkfortsheide-Erweiterung als Deponiestandort mit dem Ziel 8.3-3 des LEP NRW nicht vereinbar, wonach Standorte für Deponien verkehrlich umweltverträglich anzubinden sind. Da derTransport von Abfällen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u.ä. verbunden ist, muss danach bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz,ein entscheidendes Kriterium darstellen.

Es wurde bei der Ausweisung des Standortes nicht berücksichtigt, dass nach der Abstandsliste des Abstandserlasses zu oberirdischen Deponien ein Schutzabstand von 500 m zu Wohngebieten einzuhalten ist. Dieser Abstand wird angesichts der Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zum Haldengelände in einer Entfernung von lediglich 150 m deutlich unterschritten. Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Plangeberentgegenstehende Belange wie den Schutz der Wohnbevölkerung, der Siedlungsentwicklung oder der Freiraumsicherung in seine Planungsentscheidung miteinbeziehen wird. Gleiches gilt für die verkehrlichen und weiteren Umweltbelastungen, die mit einem Deponievorhaben verbunden wären.

Des Weiteren unberücksichtigt geblieben ist, dass die Stadt Marl auf Grund verschiedenster Ansiedlungen (z.B. Logistikzentrum Frentrop, Logistikzentrum Metro, Gate Ruhr mit weiteren geplanten Logistik-Unternehmen, Chemiepark Marl, Saria, Kraftwerksstandort Scholven in Hauptwindrichtung, 2 Autobahnen auf Stadtgebiet) verkehrs- und umwelttechnisch schon außerordentlich stark belastet ist, so dass weitere Belastungen nicht zu verkraften und hinnehmbar sind.

Ebenso wenig wurde bei der bisherigen Planung berücksichtigt, dass der  Errichtung und dem Betrieb der Deponie an dem vorgesehenen Standortunüberwindbare Planungshindernisse entgegenstehen. Mit Blick auf die vorangegangenen Ablagerungstätigkeiten ist bislang insbesondere nicht
sichergestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einesAbschlussbetriebsplanes vorliegen und überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen. Insbesondere haben im Bereich der Erweiterung in Bezug auf mögliche Belastungen durch die Haldenschüttung bislang keine Grundwasseruntersuchungen stattgefunden. Die vorhandenen Grundwassermessstellen im Randbereich der Halde Brinkfortsheide sind auf Grund der Lage bzw. des Abstandes zum Haldenkörper für eine qualifizierte Beurteilung des Haldeneinflusses auf die Grundwasserverhältnisse nicht geeignet, um eine etwaige Gefährdungssituation, wie sie sich durch das Hinzutreten des Deponiekörpers ergeben würde, hinreichend abzubilden und zu bewerten

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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