Neuer Erlass ermöglicht unbürokratische Vergabe vorhandener Impfkapazitäten

Das Gesundheitsministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte gebeten, Impfstoffkontingente, die nicht vollständig genutzt werden können, für die Versorgung weiterer Personen aus dem Kreis der zweiten Prioritätsgruppe (gemäß Coronavirusimpfverordnung) zu verwenden. Die Regelung gilt zunächst bis zum Start der Impfungen in den Hausarztpraxen am 6. April 2021.

ärztliches Attest

Vordringlich sind mit den vorhandenen Kontingentmengen Impfangebote für Personen mit Vorerkrankungen zu schaffen. Der Nachweis der Impfberechtigung hat in diesem Fall mittels ärztlichem Attest zu erfolgen. Dabei ist die Bescheinigung zur Zugehörigkeit der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV ausreichend. Es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose. Eine Fokussierung auf Menschen mit Vorerkrankungen an dieser Stelle ist richtig und notwendig, weil sie im Infektionsfall ein besonders hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.

über 70-jährige Bürgerinnen und Bürger

Ab dem 6. April 2021 werden zudem landesweit die Terminvereinbarungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen für den ersten Jahrgang der über 70-jährige Bürgerinnen und Bürger freigeschaltet (www.116117.de sowie telefonisch über die Rufnummer 116 117). Um eine Überlastung der Terminbuchungssysteme auszuschließen, werden die Einladungen jahrgangsweise erfolgen und die Buchungsmöglichkeiten der Personengruppe ebenfalls jahrgangsweise freigeschaltet, beginnend mit den 79-Jährigen. Geplant ist, sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht weitere Geburtsjahrgänge zur Impfung einzuladen.

79-Jährige zuerst

Die ersten Impftermine werden ab dem 8. April 2021 ermöglicht. Impfberechtigte Personen – also zunächst der Jahrgang der 79-Jährigen – erhalten über die Kreis- oder Stadtverwaltung eine schriftliche Einladung. Nach und nach folgen weitere Jahrgänge. Wie bisher werden gemeinsame Buchungen für Lebenspartner möglich sein.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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