Neue Pflegepolitik für mehr Lebensqualität in Marl?

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Auf der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses der Stadt Marl wird über das neue Landespflegegesetz informiert. Der Gesetzgeber hat damit den Aufgabenumfang gegenüber dem bisherigen Landespflegegesetz
(PfG-NW) erheblich ausgeweitet. Für die Planung ist weiterhin der Kreis zuständig.
Das APG NRW verstärkt aber an den verschiedensten Stellen die Einbindung der
kreisangehörigen Städte in die Planung, ermöglicht dadurch weitaus mehr Mitwirkungsmöglichkeiten, aber auch mehr Mitwirkungsnotwendigkeiten als bisher.

Mit einer neuen Pflegepolitik wird der Aufbau von Alternativen zu stationärer Heimunterbringung deutlich erleichtert. Voraussetzungen für eine ambulante Versorgung in der eigenen Wohnung oder dem vertrauten Quartier werden verbessert. Bisher zu hohe bürokratische Hürden für die Gründung von "Alten-WG" und Pflege-Wohnungen entfallen. Aber auch Träger von Pflegeheimen erhalten durch schnellere Refinanzierungsmöglichkeiten von Modernisierungskosten einen zusätzlichen Anreiz, die Wohnqualität ihrer Einrichtungen zu steigern.
Die Zustimmung spiegelt das breite Bedürfnis nach einer neuen Weichenstellung in der Pflegepolitik wider, die konsequent das Ziel ambulant vor stationär verfolgt.

Kernpunkte der Reform

Neue Betreuungsangebote als Alternative zum Pflegeheim werden viel leichter möglich. Bisher galten für alle Wohnformen mit Pflege- und Unterstützungsangeboten ohne Unterschied die strengen Heimstandards (wie z. B. ein Bad für maximal zwei Personen, zusätzliche Pflegebäder, Krisenräume und heimorientierte Personalvorgaben). Künftig gelten individuelle Regeln für jede Wohnform - immer mit Qualitätssicherung.
Verbesserung der häuslichen Betreuung vor Eintritt von Pflegebedürftigkeit, beispielsweise durch Angebote wie Einkaufsservice und Besuchsdienste. Kommunen sollen Strukturen schaffen, die den Eintritt in die Pflegebedürftigkeit oder eine teurere stationäre Unterbringung verhindern oder wenigstens hinauszögern können. Kommunen erhalten damit die Chance zu einer "Präventionsrendite", indem sie in die Verhinderung von stationärer Pflege investieren anstatt immer mehr Geld für die Beteiligung an den Kosten für Heimunterbringungen aufwenden zu müssen. Damit greift das Gesetz den Wunsch vieler Kommunen nach Stärkung ihrer Steuerungsmöglichkeiten bei den Pflegeinfrastrukturen auf.
Verbesserte Qualitätssicherung bei ambulanten Diensten und teilstationären Pflege- und Betreuungsangeboten. Sie werden künftig auch durch die WTG-Behörden („Heimaufsichten“) überwacht. Bisher unterlagen nur vollstationäre Einrichtungen der Heimaufsicht. Künftig haben die Menschen vor Ort nun eine Behörde als umfassend zuständigen Ansprechpartner bei Problemen mit der Pflegequalität.
Finanzieller Anreiz für mehr Tages- und Nachtpflegeangebote. Wer zusätzliche Plätze schafft, kann die Kosten künftig doppelt so schnell über den Pflegesatz refinanzieren als bisher – mit vier statt zwei Prozent pro Jahr. Solche teilstationären Angebote helfen vielen Menschen weiterhin zuhause leben zu können, indem pflegende Angehörige durch verlässliche externe Teilzeitbetreuung entlastet werden.
Auflösung des Modernisierungsstaus in vollstationären Heimen. Wer die Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner durch bauliche Maßnahmen verbessert, kann die Kosten mit vier statt bisher zwei Prozent pro Jahr über den Pflegesatz refinanzieren. Das gilt auch für An- oder Umbauten, um die bereits seit 2003 festgelegte und ab Mitte 2018 verbindlich geltenden Quote von 80 Prozent Einzelzimmern pro Einrichtung zu erfüllen, ohne damit die Aufnahmekapazität zu verringern. Rund 40 Prozent aller Pflegeheime verfügen bisher nicht über mindestens 80 Prozent Einzelzimmer.
Mehr Rechtssicherheit für stationäre Pflegeeinrichtungen bei Investitionen in die Wohnqualität und gleichzeitig für Heimbewohnerinnen und -bewohner sowie an ihren Unterbringungskosten beteiligte Angehörige und Kommunen. Heimbetreiber haben Anspruch auf Erstattung aller tatsächlich entstandenen Investitionskosten über den Pflegesatz. Im Gegenzug entfällt die bisherige Möglichkeit einer pauschalen Erhebung von Investitionskosten, so dass Heimbewohnerinnen und -bewohner künftig vor der Zahlung eventuell versteckter Zusatzgewinne für die Betreiber geschützt sind. Abrechnungen werden für Pflegebedürftige und Angehörige transparenter.
Verzicht auf freiheitseinschränkende Maßnahmen in Pflegeheimen. Alle Heime müssen künftig Konzepte erarbeiten, um Gewalt im Pflegeheim vorzubeugen und auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen möglichst ganz zu verzichten. Nur das im Einzelfall unbedingt notwendige Maß an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist überhaupt noch zulässig und bei Anwendung zu dokumentieren.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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