MAHNWACHE WEGEN PRÄVENTIVHAFT VON THEOLOGINNEN AM KRAFTWERK DATTELN IV

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Am Sonntag, in der Zeit von 15 bis 17 Uhr,  fand vor dem Kraftwerk Datteln 4 eine Kundgebung unter dem Thema "Dem Rad in die Speichen fallen (Dietrich Bonhoeffer) Mahnwache für Grundrechte gegen polizeiliche Übergriffe und Proteste gegen Datteln IV"  statt.
Umweltschützer haben dagegen protestiert, dass die Polizei vor zwei Wochen Theologen festgenommen hat. Mit Eilbeschlüssen vom Freitag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag zweier Theologen das gegen diese vom Polizeipräsidium Recklinghausen verfügte dreimonatige Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Bereich und das Umfeld des Kraftwerks Datteln IV für rechtswidrig bewertet und die Vollziehung des Verbotes ausgesetzt. Die Antragsteller durften damit am 16. Februar 2020  an dieser  Kundgebung vor dem Haupteingang des Kraftwerks teilnehmen.

Festnahmen im Vorfeld  der Besetzung

Wie  bereits berichtet wurde in der Nacht vom ersten auf den zweiten Februar ein Fahrzeug mit drei Personen in der Nähe des Kohlekraftwerkes Datteln IV von PolizeibeamtInnen der 18. Hundertschaft aus Recklinghausen angehalten und die Personen in Gewahrsam genommen.
Bei zwei der drei in Gewahrsam genommenen Personen handelt es sich um MitarbeiterInnen des Instituts für Theologie und Politik in Münster, das seit über 25 Jahren Forschungs- und Bildungsarbeit an der Schnittstelle von Kirche und Sozialen Bewegungen betreibt. In diesem Zusammenhang hatte das Institut auch am Welttreffen der Sozialen Bewegungen mit Papst Franziskus im Vatikan teilgenommen, um dort über die Aktivitäten gesellschaftlicher Basisbewegungen in Deutschland zu berichten.

Nach einer Kontrolle der Fahrzeugpapiere und der Personalien wurden sie und das Fahrzeug auf gefährliche Gegenstände durchsucht. Obwohl die Polizei keine auffälligen Gegenstände gefunden hatte, wurden alle drei Personen in einem Gefangenentransporter ins Polizeipräsidium gebracht, dort vollständig entkleidet und über Nacht in Einzelzellen gesperrt. Das Auto wurde beschlagnahmt. Straftaten wurden ihnen zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen. Als Begründung der Maßnahme diente lediglich die Einschätzung der Polizei, sie würden annehmen, dass man sich eventuell an Protestaktivitäten beteiligen wolle. Erst um 10 Uhr am nächsten Morgen wurden alle drei freigelassen. Ihnen wurde ein dreimonatiges Betretungsverbot für eine mehrere Quadratkilometer umfassende Zone rund um das Kraftwerk ausgesprochen.

Verbot rechtswidrig

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das den Antragstellern erteilte Verbot für rechtswidrig bewertet. § 34 Abs. 2 PolG NRW erlaube ein Betretens- und Aufenthaltsverbot, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende in dem Bereich Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen habe die Polizei jedoch nicht benannt. Die für das Verbot angegebene Begründung enthalte keine hinreichend tatsachengestützte Grundlage für die Annahme der Begehung von Straftaten durch die Antragsteller. Eine Nähe zur Bewegung der Klimaaktivisten von „Ende Gelände“ reiche ebenso wenig aus wie ein nicht näher substantiiertes Auffälligwerden im Rahmen von ebenfalls nicht weiter beschriebenen Störaktionen. Die Prognose der Polizei sei rein spekulativ, zumal keine Erkenntnisse über strafbares Verhalten der Antragsteller bei ähnlichen Anlässen in der Vergangenheit vorliegen würden.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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