Land ordnet Corona-Notbremse ab Montag für den Kreis Recklinghausen an

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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für den Kreis Recklinghausen angeordnet. Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März 2021, wurde durch eine Allgemeinverfügung für den Kreis  festgestellt und bekanntgemacht. Es handelt sich dabei um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den  veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

Einschränkungen

Mit der Feststellung treten  ab Montag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:

Kontakte

sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.

Geschäfte

Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.

Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Test-Option

Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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