Alte Schmiede Marl
Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

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Am Dienstag, den 27.11.2018, findet um 10:30 Uhr im Arbeitsgericht Herne die erste Verhandlung zur fristlosen Kündigung der Pflegedienstleiterin der „Solidaritätsgemeinschaft arbeitsloser Bürger e.V.“   der Alten Schmiede in Marl-Hüls statt.

Monika Akin ist seit mehr als 12 Jahren als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Pflegedienst der Alten Schmiede beschäftigt gewesen. Schon Ende 2006 wurde ihr die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung übertragen. Am 01.05.2010 stieg sie zur Pflegedienstleiterin des ambulanten Dienstes in der Alten Schmiede auf. Gleichzeitig wurde sie in den erstmals bestehenden Betriebsrat gewählt und nahm diese Funktion eine Legislaturperiode (4 Jahre) wahr. Zeitweise hatte Monika Akin den ambulanten Pflegedienst, die Seniorenwohngemeinschaft und den Mobilen Soziale Dienst geleitet. Mit etwa 50 Beschäftigten handelt es sich um den größten Geschäftsbereich der Alten Schmiede.

Das Arbeitszeugnis

In ihrem Arbeitszeugnis vom 07.09.2018 heißt es u.a.: „Sie zeigte bei Ihren Aufgaben sehr hohen persönlichen Einsatz und hervorragende Leistungen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Ihre Arbeitsweise zeichnete Frau Akin als Führungskraft aus; sie war geprägt durch eine hohe Zielorientierung, Systematik sowie ein hohes Verantwortungs­bewusstsein. … Frau Akin verfügt über ein umfassendes detailliertes und aktuelles Fach­wissen und beherrschte ihren Arbeitsbereich stets souverän und vollkommen, wodurch sie ihren Vorgesetzten eine äußerst wertvolle Unterstützung war. … Frau Akin vertrat unsere Einrichtung innerhalb unseres Hauses und nach außen stets in unserem Sinne. Frau Akin entsprach unseren Anforderungen in jeder Hinsicht und erfüllte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“

Trotzdem wurde Sie überraschend am 01.08.2018 außerordentlich (fristlos) gekündigt. Wurde sie zum Opfer eines Machtkampfes im Vorstand des Vereins?  Hintergrund könnte  eine schriftliche Beschwerde von ihr und fünf weiteren Beschäftigten vom 24.06.2018, die an den Vereinsvorsitzenden und an dessen Stellvertreter, gerichtet worden war. Ungewiss ist, ob die Inhalte dieser Beschwerde im Rahmen der Arbeitsgerichtsverhandlung am 27.11.2018 überhaupt im Einzelnen bearbeitet werden. Denn bisher sind keine Zeugen geladen worden. Dies spricht  eher dafür, dass sich das Gericht zunächst ausschließlich mit der Frage beschäftigen wird, ob die fristlose Kündigung nicht schon aus grundsätzlichen Erwägungen rechtsunwirksam ist.

Betriebsrat der Alten Schmiede

Der Betriebsrat der Alten Schmiede hatte in seiner Stellungnahme gegen die fristlose Kündigung der Pflegedienstleiterin auf zwei wichtige Schutzrechte hingewiesen, die bei der fristlosen Kündigung von Monika Akin missachtet worden waren:

1. Bei der Beschwerde mehrerer Beschäftigter handelte es sich um einen internen Vorgang, der von den 6 Beschäftigten in der Belegschaft nicht bekannt gemacht worden war. Die Beschäftigten haben damit ihr Beschwerderecht gemäß § 84 BetrVG wahrgenommen. Dieser bestimmt ausdrücklich, dass wegen der Erhebung einer Beschwerde dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen dürfen. Lediglich eine der sechs Beschäftigten wurde dafür fristlos entlassen.

2. Die Beschwerde war dem Vereinsvorsitzenden spätestens seit Anfang Juli bekannt. Denn am 04.07.2018 antwortete er Monika Akin: „Ihnen und den übrigen Unterzeichnern Ihres wichtigen und richtigen Schreibens danke ich zunächst für die ausführlichen Informationen.“ Bis zur fristlosen Kündigung lag damit ein Zeitraum von fast vier Wochen. Eine außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist. Das Kündigungsschreiben muss vor Ablauf der Frist dem Kündigungs­adressaten zugestellt worden sein.

Wir  weisen darauf hin, dass die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht öffentlich ist, so dass jede/r Interessierte dem Verfahren folgen kann.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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