Fragen an Vertreter der Abt. Bergbau und Energie der Bezirksregierung Arnsberg im Marler Rathaus
Hinter verschlossenen Türen in der Ratsstube waren drei Vertreter des Bergamtes der Bez.reg. Arnsberg zu Gast, um den Ältestenrat die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb der Halde Brinkfortsheide zu erklären. Es sollten auch Fragen beantwortet werden. Die Vertreter des Bergamtes konnten keine Antworten auf viele Fragen liefern. Die konkreten Fragen nach der Kontrolle auf der Halde wurden nicht beantwortet, dafür ist ein anderes Dezernat zuständig. Die drei Behördenvertreter sind nur für den Abschlussbetriebsplan zuständig. Der Rahmenbetriebsplan für die Halde ist seit 2015 beendet. Für eine Folgenutzung der Halde als Abfalldeponie ist die Bezirksregierung Münster zuständig.
Die Bergbehörde wird sich nicht gegen eine Folgenutzung aussprechen.
Die Bürgerliste war von den Ausführungen entäuscht und meint die Informationen der Bürgerinitiative waren viel umfassender wie die Äusserungen der Behördenvertreter.
Einige Fragen der Bürgerliste WIR für Marl und Antworten des Bergamtes
Was ist mit der Einleitung von Haldenwässern in den Silvertbach?
Diese Frage wird erst im Abschlussbetriebsplan geklärt. Eine Rohrleitung zur Lippe ist nicht notwendig, so das Bergamt. Früher wurden radioaktiven Sedimenten des Silvertbaches an den Uferböschungen abgelagert. Man kannte es damals nicht anders.
Welcher Strahlungsmesswert müssen erreicht werden bevor die Bez.reg. Maßnahmen ergreift?
Wie groß ist das Potential an strahlendem Bariumsulfat, das die Halde ausfällen kann?
Wann ist mit dem Ende der Ausfällungen von Bariumsulfat zu rechnen?
Seit 2004 führt die RAG Messungen durch, das Bergamt selbst führt keine Messungen durch.
Wie wird die Funktionalität des Abflusssystems überwacht, jetzt und nach Ende der Bergaufsicht ?
Zur Überwachung ist Dezernat 61 zuständig, wasserrechtliche Erlaubnis.
Wie wurden die aktuellen Kontrollmessungen im Umfeld des Einlaufbauwerkes „Regenablaufbecken Halde in Silvertbach“ durchgeführt?
Ein ein anderes Dezernat ist zuständig.
Wie wird die Rekultivierung nach Planfeststellungsbeschluss der Bergehalde Brinkfortsheide durchgefährt?
Wurde die Durchführung der Rekultivierung durch die Bezirksregierung überprüft?
Das Dezernat ist nicht zuständig, sondern Dezernat 64
Wo befinden sich die aufgeforsteten Flächen?
Die Vertreter konnten die Flächen auf der Leinwand nicht zeigen.
Wie lange müssen die Anwohner den Staub, der von der Haldenerweiterung abgetragen wird (weil die Oberfläche nicht mit einer Schutzbedeckung bei Ende der Schüttung versehen wurde), ertragen, bevor die Bergbehörde tätig wird?
Die Vertreter des Bergamtes gaben auf diese Fragen keine ausreichende Antwort,
sie warten auf den Antrag zum Abschlussbetriebsplan.
Warum ist keine Verkehrssicherheit, keine Wildschutzzäune im Bereich des Zugverkehrs der gesamten Halden (Brinkfortsheide und -Erweiterung) gegeben? Jeder (also auch Kinder) und Tiere können jederzeit die Halde betreten.
Bergamt, es bestehnt kein Anspruch auf einen Zaun, Verbotsschilder sind ausreichend.
Der Bergsenkungsbereich in Marl-Hamm hat sich über der Grenze unterhalb der Halde ausgedehnt. Welche Auswirkungen hat das auf dieBasisabdichtung?
Keine ausreichende Antwort, wird im Planfestellungsverfahren geprüft.
Wird das aus der Halde austretende Wasser speziell auf Aluminium und PCB getestet?
Die Behörde selbst führt keine Messungen durch.
Wie wird die Bergbehörde eine Lösung finden, um die Salzbelastung des Grundwassers zu stoppen?
Es ist der Behörde kein Verfahren bekannt in dem Salz aus dem Grundwasser entfernt wird, bei der Grunwasserreinigung auf Schlägel und Eisen werden andere Stoffe entfernt.
Wenn die Haldenerweiterung aus der Bergaufsicht entlassen werden sollte, inwieweit betrifft das auch die alte Erzhalde, die viel zu steil angelegt wurde, um je gefahrlos aus dieser entlassen zu werden?
Wird im Abschlussbetriebsplan geprüft
Bergrecht ist überholt
Im derzeitigen Bergrecht wird dem Interesse des Bergbaus weitgehend Vorrang vor den Interessen und Rechten privater Menschen eingeräumt. In der Planungs- wie auch in der Genehmigungsphase findet keine gleichwertige Interessenabwägung statt. Das ist auch die Rechtsgrundlage der Bergbehörde der Bezirksregierung Arnsberg.
Rechtsgrundlage für den Abbau von Bodenschätzen ist das Bundesberggesetz. Dieses nicht mehr zeitgemäße Recht gibt dem öffentlichen Interesse des Bergbaus weitgehend Vorrang vor anderen Interessen – insbesondere Umweltschutz und individuellen Grundrechten. Auch das Zusammenspiel des Bergrechts mit dem europäischen Wasserrecht ist nicht klar geregelt.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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