Entscheidung des Rates der Stadt Marl zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rathaussanierung stoppen!“ am 11. April 2019

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Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Rathaussanierung stoppen!“, Marc Walden, Clemens Mecking und Detlev Beyer-Peters, zeigen sich erfreut darüber, dass nur zwei Monate nach der Übergabe von 5115 Unterschriften, der Rat der Stadt Marl über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rathaussanierung stoppen!“ entscheiden wird. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sind allerdings verärgert darüber, dass sie über diese Tatsache vom Bürgermeister der Stadt Marl, Werner Arndt, offiziell bisher nicht informiert worden sind, obwohl dieser schon am 15.03.2019 die Ratsfraktionen darüber informiert hat. „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt“, meint Detlev Beyer-Peters.
Clemens Mecking macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass den Initiatoren gemäß § 26 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. „Ich habe daher schon am 23. März in einer E-Mail den Bürgermeister gebeten, uns unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt die Gelegenheit zu geben, Stellung zu unserem Bürgerbegehren und dessen Zulässigkeit zu nehmen.“
Marc Walden kündigt an, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens und Mitglieder der Bürgerinitiative auf jeden Fall an der Ratssitzung teilnehmen werden: „Für die Ratsmitglieder halten wir eine kleine Überraschung bereit.“

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Die Verwaltung der Stadt hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in mehreren Schritten zu prüfen und folgende Fragen zu beantworten, bevor der Rat darüber entscheiden wird:

1. Ist das Bürgerbegehren auf die Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)?

2. Ist das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht worden und enthält es die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW)?

3. Enthält die Frage Punkte, die unzulässig sind (§ 26 Abs. 5 GO NRW)?

4. Sind im Bürgerbegehren drei Bürger benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)?

5. Ist die Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, schriftlich mitgeteilt worden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW)?

6. Ist die von der Verwaltung ermittelte Kostenschätzung für den Neubau eines Rathauses bei der Sammlung der Unterschriften angegeben worden
(§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW)?

7. Ist das Bürgerbegehren von mindestens 6 % der wahlberechtigten Bürger Marls unterzeichnet worden (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW)?

8. Wurde die Frist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens eingehalten (§ 26 Abs. 3 GO NRW)?

Verwaltungsgerichtsurteile bestätigen Bürgerbegehren

Die Initiatoren gehen davon aus, dass die Stadtverwaltung lediglich die 8. Frage verneinen wird. Denn die Stadt Marl vertritt bisher die Meinung, dass das Bürgerbegehren zu spät komme, da der Rat schon am 22.10.2015 über die Sanierung des Rathauses entschieden habe. Am 27.09.2018 hatte der Rat vor dem Hintergrund der Kostenexplosion entschieden, die Sanierung des Rathauses fortzuführen. Die Initiatoren betrachten dieses Datum als berechtigten Auslöser ihres Bürgerbegehrens. „Der Rat hätte unter diesen neuen Rahmen­bedingungen das Drama also beenden können“, meint Detlev Beyer-Peters. „Da er dies nicht getan hat, haben wir mit unserem Bürgerbegehren das Ziel verfolgt, dass die Bürger darüber die letzte Entscheidung treffen.“ Die Initiatoren sind der festen Überzeugung, dass das auch gelingen wird. „Wir fühlen uns durch entsprechende Verwaltungsgerichtsurteile und die Herangehensweise in mindestens einer Stadt in Nordrhein-Westfalen bestärkt“, gibt sich Marc Walden sicher. Clemens Mecking kündigt an, dass er – soweit das Anhörungsrecht der Initiatoren des Bürgerbegehrens Beachtung finden sollte – dem Rat der Stadt Marl hierzu nähere Erläuterungen machen werde.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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