Diese Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 25. Januar 2021

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Anpassung der Coronaschutzverordnung – Nordrhein-Westfalen verlängert Lockdown bis 14. Februar 2021.  Um die Infektionszahlen weiter abzusenken und die Verbreitung des Corona-Virus und seiner Mutationen einzudämmen, setzt die Landesregierung die von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse um.

Kontakte

Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Pflicht zum Tragen von Masken

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Homeoffice

Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Gottesdienste

Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen.
Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.

Lokale und regionale Maßnahmen

Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.

Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 14. Februar 2021

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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