Coronavirus: 959 Beschäftigte eines fleischverarbeitenden Betriebs in Coesfeld getestet

Im Kreis Coesfeld ist die Zahl der nachgewiesenen Ansteckungen mit dem Coronavirus am Sonntag (10. Mai 2020) auf insgesamt 780 Fälle angestiegen – gegenüber dem Stand von 745 Fällen am gestrigen Samstag (9. Mai 2020). 230 Infizierte sind Beschäftigte eines fleischverarbeitenden Betriebs in Coesfeld; bei insgesamt 477 Personen hat sich der Verdacht nicht bestätigt. Gestern hatte der Kreis an dieser Stelle 191 Infizierte im Betrieb gemeldet und korrigiert diese Zahl nun nachträglich auf 196. 959 Abstriche wurden in diesem Zusammenhang inzwischen genommen.

Die Zahl von 780 Fällen insgesamt teilt sich auf wie folgt: In Ascheberg sind es 41 Personen, in Billerbeck 50, in Coesfeld 200, in Dülmen 163, in Havixbeck 23, in Lüdinghausen 52, in Nordkirchen 20, in Nottuln 75, in Olfen 22, in Rosendahl 84 und in Senden 50. Gesundet gemeldet sind 455 Menschen – gegenüber 450 Personen am gestrigen Samstag (9. Mai 2020). Auch aktuell sind im Kreis Coesfeld keine weiteren Verstorbenen zu beklagen. Die Zahl liegt unverändert bei 20 Menschen, die aufgrund ihrer Ansteckung mit dem Coronavirus gestorben sind.

Unverändert werden im Kreis Coesfeld insgesamt zehn Erkrankte im Krankenhaus behandelt, keiner davon auf der Intensivstation.

Was die geplanten weiteren Lockerungen betrifft, die im Kreis Coesfeld aufgrund des aktuellen Ausbruchs verschoben werden müssen, ist nun die entsprechende Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kreises veröffentlicht worden. Was weiterhin untersagt, aber auch erlaubt bleibt, wird auf www.kreis-coesfeld.de dargestellt. Dort wird unter anderem klargestellt, dass der Besuch von Kindertagesstätten und Schulen weiterhin in dem bekannten Maße erlaubt ist.

Information über Lockerungen im Kreis Coesfeld ab dem 11.05.2020

Änderungen, die verschoben werden:
das Zusammentreffen von Personen aus mehr als einer häuslichen Gemeinschaft bleibt unzulässig, soweit es sich nicht um folgende Fälle handelt:
Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,
Dienstleistungen in den Bereichen Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage bleiben untersagt,
der Betrieb von Restaurant, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie bleiben untersagt, soweit es sich nicht um die Belieferung mit Speisen und Getränken oder den Außer-Haus-Verkauf handelt,
der Betrieb von Handelseinrichtungen bleibt untersagt, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm übersteigt und der Betrieb nicht bereits nach der bis zum 10.05.2020 geltenden Fassung der Coronaschutzverordnung vom 22.03.2020 zulässig war,
bei Bildungsangeboten darf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche der Zutritt gewährt werden,
der kontaktfreie Breiten- und Freizeitsport ist weiterhin nur im Freien erlaubt, also nicht in öffentlichen oder privaten Anlagen,
der Betrieb von Fitnessstudios bleibt unzulässig,
der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen bleibt weiter untersagt,
der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen bleibt ebenfalls untersagt.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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