Corona-regionalverordnung: 15-Kilometer-Regelung gilt jetzt in Marl
Wie aus der von der Landesregierung am Montagabend erlassenen Regionalverordnung hervorgeht, gilt ab heute für den gesamten Kreis Recklinghausen die 15-Kilometer-Regelung. Bewohner der Kreisstädte, also auch in Marl dürfen sich demnach nur in einem Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab Grenze des eigenen Heimatorts bewegen. Für Besucher, die in eine der betroffenen Städte hinein wollen gilt ebenfalls ein 15-Kilometer-Radius von ihrem Wohnort aus. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Ausnahmen gelten für etwa berufliche Fahrten, der Schul-, Kita- und Notbetreuungsbesuch oder für Besuche von Familienmitgliedern, Lebensgefährten sowie für Arztbesuche.
Corona-regionalverordnung
Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (11. Januar 2021) eine Corona-regionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen.
Kreis- und kreisfreien Stadtgebietes
Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den benannten kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen nur noch innerhalb des Kreis- bzw. kreisfreien Stadtgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.
Hotspots
Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.
Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:
Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,
der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.
Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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