Bürgerinitiative „Rathaussanierung stoppen!“ zum Urteil des Verwaltungsgerichts
Die Bürgerinitiative „Rathaussanierung stoppen!“ hat in ihrer 22. Aktionsversammlung am 03.12.2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2019 beraten. Die Initiative bewertet die Urteilsbegründung sehr differenziert:
1. Durch das Urteil wurde die Rechtsstellung der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens weitgehend und anders definiert. Sie stehen für den Zeitraum bis zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in einem Organschaftsverhältnis zur Stadt Marl. Daher musste die Klage als Leistungsantrag gegen den Rat der Stadt Marl gerichtet werden. Allerdings wurde schon im Verfahren die Frage aufgeworfen, ob diese neue Rechtsstellung nicht dazu führt, dass die Vertretungsberechtigten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Verfahrenskosten bei der Stadt Marl haben. Sollte der Kostenerstattungsanspruch juristisch bestätigt werden, hätte dies bundesweite Bedeutung für die Durchsetzungsfähigkeit von Bürgerbegehren.
2. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vehement der Rechtsauffassung der Stadt Marl widersprochen, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil der Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses bereits im Oktober 2015 erfolgt sei. Das Bürgerbegehren, dass sich gegen den Ratsbeschluss vom 27.09.2018 richtete, sei drei Jahre zu spät begonnen worden. Auf der Grundlage erheblich veränderter Rahmenbedingungen (u.a. die Kostensteigerung auf über 70 Millionen Euro) hat der Rat der Stadt am 27.09.2018 – so heißt es im Urteil – einen „neuen weichenstellenden Grundsatzbeschluss“ gefasst. Mit dieser deutlichen Richterschelte sieht sich die Bürgerinitiative „Rathaussanierung stoppen!“ in ihrem Mut bestätigt, trotz der abschreckenden Rechtsauffassung der Stadt die Unterschriftensammlung unter der Marler Bevölkerung durchzuführen.
Über 5000 Unterschrifften gegen Rathaussanierung
Weit über 5.000 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben sich – trotz der von der Stadt Marl in der Öffentlichkeit wiederholt behaupteten Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rathaussanierung stoppen!“ – nicht davon abbringen lassen, ihre Unterschrift unter das Bürgerbegehren zu setzen.
3. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat andererseits festgestellt, dass das Bürgerbegehren in seiner Fragestellung zu unbestimmt zu sei.
Zwar war der erste Teil der Fragestellung zulässig, wonach der Beschluss des Rates der Stadt vom 27.09.2019 aufgehoben werden soll.
Der zweite Teil der Fragestellung, wonach alleine der Ratstrakt saniert und auf Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Raumbedarfs ein Neubau errichtet werden soll, sei jedoch zu unklar. Es würden also grobe Angaben z.B. zum Standort sowie zur Größe eines Neubaus fehlen. Da ein erfolgreicher Bürgerentscheid den Beschluss eines Rates ersetzt, würde die Stadtverwaltung die für die Planung erforderlichen Einzelheiten nicht kennen.
Die Bürgerinitiative teilt die Begründung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen hinsichtlich des zweiten Teils der Fragestellung nicht: „Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die Stadtverwaltung mit ihrer im Vorfeld des Bürgerbegehrens vorgelegten Kostenschätzung für einen Neubau die Fragestellung sehr wohl zu verstehen wusste.“
Die Bürgerinitiative betrachtet das Urteil des Verwaltungsgerichts als einen wichtigen Teilerfolg.
Sie zeigt sich aber enttäuscht darüber, dass letztendlich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur an einem nach Auffassung des Gerichtes unbestimmten Teil der Fragestellung scheiterte. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens würden daher gerne – auch im Interesse der vielen Menschen, die das Bürgerbegehren unterstützt haben – gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Detlev Beyer-Peters sieht jedoch finanzielle Hindernisse für diesen konsequenten Schritt: „Uns fehlt derzeit das nötige Geld sowohl für ein Berufungs- als auch für ein Kostenerstattungsverfahren.“ Die Initiative rechnet vor, dass schon das erstinstanzliche Verfahren ca. 9.300 Euro verschlungen hat. Die zweite Instanz würde weitere ca. 7.650 Euro erfordern. Die Bürgerinitiative bittet daher die Bürgerinnen und Bürgern um Unterstützung, die einen Neubau des Rathauses favorisieren. Detlev Beyer-Peters bedankt sich in diesem Zusammenhang vor allem bei der Bürgerliste „WiR für Marl“, die – neben der Piratenpartei – das Bürgerbegehren von Anfang an tatkräftig unterstützt hat: „Aber bei der Finanzierung der Gerichtsverfahren stoßen wir an eine Grenze, die wir nur mit finanzieller Unterstützung von Förderern überwinden können. Die Bürgerliste ‚WiR für Marl‘ hat daher ausschließlich zu diesem Zweck in Abstimmung mit der Volksbank in Marl ein Spendenkonto eingerichtet. Die IBAN-Nummer lautet: DE57 4266 1008 0510 4159 40“
Die Initiative verspricht im Falle des Obsiegens, Finanzmittel an die Förderer zurückzuerstatten. Finanzielle Unterstützer bzw. Unterstützerinnen können sich mit ihren Fragen vertrauensvoll an Clemens Mecking wenden, der unter der Telefonnummer 01520-1957285 zu erreichen ist.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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