Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklagen von Bergleuten gegen die RAG statt

Kein Kumpel soll ins   Bergfreie fallen, das  galt früher.  Die RAG, hat nach Schließung der letzten Zeche  betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.  Die 4.Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen verhandelte 13  Kündigungsschutzklagen mit weiteren Anträgen gegen die RAG AG.  Die vierte Kammer gab den Kündigungsschutzanträgen statt.

Interessenausgleich

Der Direktor des ArbG, Vorsitzender der 4.Kammer, wies darauf hin, dass die Vermutung der Betriebsstilllegung zum 31.12.2019 aufgrund des Interessenausgleichs mit Namenslisten vom 19. 01. 2019 nicht gegeben sei. Die RAG AG habe den Interessenausgleich nur mit dem örtlichen Betriebsrat und nicht mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen.

Sozialauswahl unterlassen

Die Kündigungen seien nicht sozial gerechtfertigt, weil die Beklagte eine Sozialauswahl unterlassen habe. Die Beklagte hätte eine soziale Auswahl zwischen den gekündigten Arbeitnehmern und den weiterbeschäftigten Arbeitnehmern treffen müssen. Den Antrag der RAG AG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von bis zu 5.000,00 € hat die Kammer zurückgewiesen.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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