"Alte Eiche" in Castrop-Rauxel - Vorläufig keine Rodung von Bäumen für geplantes Wohnprojekt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss den Antrag der Investorin des Projekts „Wohnen an der Emscher“ in Castrop-Rauxel abgelehnt, ihr per Eilbeschluss die sofortige Rodung von Bäumen zu gestatten.Für die Umsetzung des Projekts sollen etwa 80 Bäume gefällt werden, darunter auch die von einem Umweltaktivisten besetzte „Alte Eiche“. Dafür hatte die Stadt Castrop-Rauxel der Investorin des Projekts eine entsprechende Ausnahme von ihrer Baumschutzsatzung erteilt. Gegen diesen Bescheid hatte der BUND NRW Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben (Az. 6 K 4412/19). Mitte Januar 2020 beantragte die Investorin, ihr trotz des laufenden Klageverfahrens die Umsetzung der Maßnahmen zu gestatten (sog. „sofortige Vollziehung“). Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nun abgelehnt.
gegen die erteilte Fällgenehmigung geklagt
Die für das Naturschutzrecht zuständige 6. Kammer führt in ihrem Beschluss aus, die vom BUND NRW erhobene Klage werde sich voraussichtlich als zulässig erweisen. Angesichts des Umfangs der Rodungsmaßnahmen sei der BUND NRW als anerkannte Naturschutzvereinigung sowohl nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als auch nach dem Landesnaturschutzgesetz befugt, gegen die erteilte Fällgenehmigung zu klagen. Die Klage werde aller Voraussicht nach auch Erfolg haben. Der der Fällgenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 245 der Stadt Castrop-Rauxel leide an einem offensichtlichen Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Dies habe zur Folge, dass hinsichtlich eines kleineren Teils der betreffenden Fläche die Baumschutzsatzung gar nicht gelte und hinsichtlich der übrigen Fläche die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung nicht vorliegen würden.
Ob die „Alte Eiche“, die in einem Bereich steht, für den nach der Entscheidung des Gerichts die Baumschutzsatzung nicht gilt, gefällt werden darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Zwar bedürfe es insoweit keiner Fällgenehmigung nach der städtischen Baumschutzsatzung. Ob andere naturschutzrechtliche Vorschriften einem Fällen der Eiche entgegenstehen könnten, falle nicht in die Prüfungszuständigkeit der Stadt, sondern der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 6 L 62/20
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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