Allgemeinverfügung der Stadt Marl zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

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Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Marl als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde  Erlasse der Landesregierung NRW um.

Die Stadt Marl ist  zuständige Behörde und verfügt:


1. Im gesamten Gebiet der Stadt Marl sind alle öffentlichen und privaten
Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel,
untersagt
(z. B. Osterfeuer). Ausgenommen hiervon sind notwendige
Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt
sind.
2. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise
einzustellen:

a. Alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen,
Tanzveranstaltungen, Theater/Varieté, Kinos, Tierparks, Museen, Teestuben,
Shisha-Bars, Veranstaltungshallen, Internet-Cafes, Kulturvereine unabhängig
von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
b. alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit
die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind),
Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen,
c. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen
und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, Bibliotheken
d. Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen,
Kegel- und Bowlingbahnen sowie Spielplätze
e. Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros,
f. Prostitutionsbetriebe, Prostitutionsfahrzeuge und Straßenprostitution.
3. Der Zugang zu Angeboten der Speisewirtschaften sowie Hotels für die Bewirtung
von Übernachtungsgästen ist beschränkt und nur unter nachstehenden Auflagen
gestattet:

- Die Besucher sind mit Kontaktdaten (Datum, Vorname, Name, Adresse,
Telefonnummer) zu registrieren
- Der Verzehr von Speisen und Getränken an der Theke ist untersagt. Der
Verkauf ist ausdrücklich gestattet
- Pro Gast dürfen 5m² der Gastraumfläche nicht unterschritten werden;
- Der Mindestabstand zwischen den Tischen muss 2 Meter betragen;
- Entsprechende Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen
gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher(innen)
anzubringen;
- Alle Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung zu desinfizieren;
- Buffetangebote sind untersagt.
4. Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“
und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe
umfassen, haben den Zugang zu beschränken.

Der Aufenthalt ist nur zur Deckungdes dringenden oder täglichen Bedarfs
unter nachstehenden Auflagen gestattet:
- Sitzgelegenheiten sind abzubauen oder abzusperren
- Öffentliches WLAN ist abzuschalten
- Räumlichkeiten mit Aufenthaltsqualität sind abzusperren.
- Entsprechende Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen
gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher(innen)
anzubringen;
- Alle Kontaktflächen sind regelmäßig zu desinfizieren;
5. Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten
dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht
betreten:
a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in
besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige
Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB
VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c. Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
d. Berufsschulen
e. Hochschulen
Ausgenommen von der Ziffer 5 b und 5 c sind Ärzte und Ärztinnen sowie
medizinisches Personal der Krankenhäuser und Pflege- sowie
Betreuungspersonal der stationären Einrichtungen der Pflege und
Eingliederungshilfe.
6. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für
stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wird angeordnet:

a. Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von
Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und
persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
b. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche
auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/
Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung
zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial
angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
für Patienten und Besucher sind zu schließen.
d. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen
Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Marl in Kraft und
gilt unbefristet.

Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort
vollziehbar

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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