Nur 20 von 239 Klagen gegen Autobahnen von Umweltverbänden eingereicht

Ausnahme im Klagerecht: Verbände wie der NABU können auch dann klagen, wenn Ihre eigenen Rechte nicht verletzt wurden. - Foto: Helge May
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  • Ausnahme im Klagerecht: Verbände wie der NABU können auch dann klagen, wenn Ihre eigenen Rechte nicht verletzt wurden. - Foto: Helge May
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Umweltverbände verzögern durch ihr Beteiligungs- und Klagerecht die Planung und Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten – so ist zumindest die Wahrnehmung. Belegt ist jedoch das Gegenteil. Eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion von Juni 2020 ergab: Von 239 eingereichten Klagen gegen Bundesautobahnen im Zeitraum 2010 bis 2019 kamen nur 20 von Umweltverbänden. Bei Bundesstraßen waren es 11 von 255.

Klagen bei Infrastrukturvorhaben viel seltener als angenommen

Bauvorhaben in dieser Größenordnung haben oftmals erhebliche Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Die Ausgangslagen – ökologisch, rechtlich und verkehrlich – verändern sich schnell und ständig. Auch wenn großer Zeitdruck herrscht, sollte nach Auffassung des NABU eine gute, effiziente Fachplanung im Vordergrund stehen. Werden ökologische Belange nicht ausreichend berücksichtigt, ist der Rechtsweg das letzte Mittel. Mit seinem Klagerecht geht der NABU dabei grundsätzlich sorgsam um, im Sinne einer rechtssicheren und umweltverträglichen Lösung. Das findet sich auch in den Gerichtsurteilen wieder.

Klagerechte für Umwelt- und Naturschutzverbände

Mit einer Verbandsklage kann ein Umwelt- und Naturschutzverband wie der NABU auch vor Gericht ziehen, wenn er selbst nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Häufigster Anlass sind Bauvorhaben, bei deren Umsetzung es zu Auswirkungen auf Natur und Umwelt kommt.
Mit der Verbandsklage haben Verbände und Vereine die Möglichkeit, stellvertretend für Natur und Umwelt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Häufigster Anlass für solche Klagen sind Bauvorhaben, bei deren Umsetzung es zu negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt kommt.

Fürsprecher der Natur

So kann ein Umwelt- und Naturschutzverband wie der NABU vor Gericht ziehen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein – als Fürsprecher der Natur gewissermaßen. Bei Gegnern der Verbandsklage wird mitunter der Vorwurf laut, Umweltverbände würden mit entsprechenden Klagen eine allgemeine Blockadehaltung gegenüber Verwaltungsverfahren vertreten. Eine Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN) aus dem Jahr 2011 belegt hingegen, dass die Verbände sehr maßvoll und wirksam von der Möglichkeit der Verbandsklage Gebrauch gemacht haben.
Der NABU hat demnach bundesweit lediglich etwa 25 Klagen pro Jahr erhoben und war in fast der Hälfte der Fälle ganz oder teilweise erfolgreich. Dies liegt weit über der Erfolgsquote anderer Verwaltungsgerichtsverfahren. Zudem konnte allein die Möglichkeit zur Verbandsklage dazu beitragen, dass sich die Einhaltung von Naturschutzrichtlinien und die Qualität von Planungsverfahren verbessert haben.

In der Regel kann der NABU zwar mit einer Klage ein Bauvorhaben nicht völlig stoppen, es kann aber erreicht werden, dass eine weitgehende Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft oder zumindest zusätzliche, umfassendere Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Natur festgelegt werden. Für detaillierte Informationen hat der NABU in einem umfangreichen Informationspapier „Klagerecht für Naturschutzverbände“ alle wichtigen Informationen rund um das Thema Verbandsklage zusammengestellt.

Ausnahme im Klagerecht: Verbände wie der NABU können auch dann klagen, wenn Ihre eigenen Rechte nicht verletzt wurden. - Foto: Helge May
Verbandsklagen können Eingriffe in die Natur minimieren. - Foto: Helge May
Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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