Baumschutzgruppe Vest: Sinsener ließ Eichen illegal fällen, was hat die Stadtverwaltung unternommen?

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Nach dem 1. März wurden zahlreiche Eichen im Baugebiet Alte Haardschule in Marl Sinsen gefällt. Mitglieder der Baumschutzgruppe Vest besuchten den Tatort. Inzwischen wurde bekannt das es für diese Baumvernichtungsaktion keine Genehmigung der Stadt Marl gab. Auffällig ist das die Fällaktion Wochenende stattfand ein Tag wo die Behörde nicht erreichbar ist. Das sieht ganz nach Vorsatz aus. Wenn es keine Fällgenehmigung gab müssen die Täter verfolgt und bestraft werden. Auch der Auftraggeber muss zur Rechenschaft gezogen werden.

Was unternimmt die Stadt Marl?

Dazu meint Christian Thieme des Sprecher der Baumschutzgruppe Vest: Natürlich verstossen die illegalen Baumfällungen gegen geltendes Recht und zwar dem Bundesnaturschutzgesetz § 39. Da gibt es für die Stadtverwaltung nichts zu prüfen, hier hat das Ordnungsamt seiner eigentlichen Aufgabe nachzukommen. Die Unvoreingenommenheit mit der unser Herr Stadtsprecher hier diese Umweltstraftat zu kaschieren versucht, soll doch nicht etwa zur Einschläferung der Öffentlichkeit hinauslaufen? Übrigens eine der sechs hundertjährigen Eichenbäume stand auf dem Grundstück des benachbarten Schützenvereins. Die vom Grundstückseigentümer beauftragte Marler Firma ist der Verwaltung ebenfalls nicht unbekannt.

Beide haben sich für ihr „Kavaliersdelikt“ vor dem Gesetz zu verantworten. Laut Baumschutzordnung § 12 der Stadt Marl können Ordnungsgelder bis 50000 Euro verhängt werden.

Gehölze dürfen nur bis zum 1. März geschnitten werden. Lebensräume für Tiere erhalten
Der Frühling ist da – und mit ihm die ersten nistenden Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Deshalb ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. So sollen die notwendigen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsräume für Vögel, Kleinsäugetiere und Insekten erhalten werden.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben in dieser Zeit erlaubt, ebenso der Rückschnitt von Gehölzen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Zur Vorbereitung genehmigter Bauvorhaben darf ein Gehölzbewuchs ebenfalls beseitigt werden. Auch behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen in der Schutzzeit durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bahntrassen oder anderen Verkehrswegen. Bäume, die im Wald oder in Gärten oder Parkanlagen stehen, dürfen in der Schutzzeit ebenfalls geschnitten oder auch gefällt werden.

Die Schutzbestimmungen gelten überall und unabhängig davon, ob Tiere in den geschützten Gehölzen tatsächlich vorkommen.

Das Bundesnaturschutzgesetz § 39

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(5) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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