Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Schwerpunktprüfung im Baugewerbe durch den Zoll
95 Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten Arbeitgeber der Baubranche und die auf 10 Baustellen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Prüfungen fanden im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung statt. Der Zoll legt bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsgesetz aufgrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Branche einen großen Fokus auf das Baugewerbe.
Kontrollen im Ruhrgebiet
Im gesamten Bezirk des Hauptzollamts Dortmund, dessen Geschäftsbereich sich über den östlichen Teil des Ruhrgebietes, das westliche Sauerland bis hin zum Siegerland erstreckt, wurden insgesamt 231 Personen zu den Arbeitsverhältnissen befragt.
Bei den Kontrollen ergaben sich 33 Sachverhalte, die weitere Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfordern.
Im Einzelnen ergaben sich in
7 Fällen Anhaltspunkte für den Verstoß gegen die Zahlung des Mindestlohns,
16 Fällen Anhaltspunkte für Beitragsvorenthaltung, also keine Anmeldung oder Beitragszahlung an die Sozialversicherungen (darunter in 9 Fällen der Verdacht der Scheinselbständigkeit),
8 Fällen Anhaltspunkte für Ausländerbeschäftigung (ohne Arbeitserlaubnis),
2 Fällen Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch, in denen die Arbeitnehmer den leistungsgewährenden Stellen ihre Arbeitsaufnahme verschwiegen haben.
Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
Die Zöllnerinnen und Zöllner der FKS sind im Einsatz, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern zu überprüfen. Darüber hinaus spielt im Baugewebe auch die Prüfung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen und Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, die illegale und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und die Prüfung von Werkverträgen eine bedeutende Rolle.
Prüfung der Geschäftsunterlagen
Die Beschäftigten der FKS stellen durch Personenbefragungen und Prüfung der Geschäftsunterlagen fest, welcher Mindestlohn für die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung findet und kontrollieren, ob dieser auch gezahlt wird. In fast allen Branchenzweigen des Baugewerbes bis auf den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind grundsätzlich spezielle Branchenmindestlöhne zu zahlen. Beispielsweise gilt seit dem 1. März 2021 im Gerüstbauhandwerk der bundeseinheitliche Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro je Stunde. Daneben müssen im Dach- und Gerüstbauhandwerk unter anderem Überstunden sowie Urlaubsgeld gezahlt werden und die Bereitstellung von Unterkünften als weitere einzuhaltende Arbeitsbedingungen erfolgen. In den übrigen Branchen des Baugewerbes gilt seit Beginn des Jahres der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro je Stunde.
Ausfälle von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.
Autor:Siegfried Schönfeld aus Marl |
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