Cybergrooming - die strafbare Vorbereitungshandlung via Internet, Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch

Polizeipräsidentin Friederike Zurhausen
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Zum fünften Mal fand am 18. November 2019 auf Initiative des Europarates der „Europäische Tag zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch“ statt. Unter dem Motto „Empowering children to stop sexual violence“ lag der Schwerpunkt der Initiative des Europarates in diesem Jahr auf der Stärkung von Kindern. Eine präventive Erziehungshaltung ist ein wichtiger Baustein.

Unter dem diesjährigen Motto "Gemeinsam stark gegen Cybergrooming" möchte die örtliche Polizei Aufklärungs- und Präventionsarbeit zum Thema der virtuellen sexuellen Anbahnung leisten. Damit unterstützte  die Polizei Recklinghausen den 8. Europäischen Tag zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexueller Gewalt.

Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Minderjährigen über das Internet. Die oftmals anonymen oder unter falschem Namen wirkenden Täterinnen und Täter geben sich dabei gerne in verschiedenen sozialen Netzwerken (Foren, Chats,...) als zunächst gleichaltrige Gesprächspartner aus, um sich so das Vertrauen der arglosen Minderjährigen zu erschleichen.

Beim Cybergrooming handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zu sexuell motivierten Straftaten. Es ist eine besondere Form der sexuellen Belästigung, die mit dem Vertrauen der betroffenen Minderjährigen spielt. Diese können bis zum sexuellen Missbrauch führen. Die Täterinnen und Täter behelligen die Kinder und Jugendlichen auf diesem Weg nicht nur, sondern versuchen sie auch, auf Grundlage der vorgespiegelten Freundschaft, zum Nacktbildertausch oder gar zu einem Treffen zu überreden.

Die Motivation dieser Tätergruppierung ist zumeist sexueller Art", erläutert Frau Zurhausen und erklärt weiter, "sie manipulieren ihre Opfer, erschleichen sich ihr Vertrauen und wollen sie auf diese Weise zu sexuellen Handlungsweisen verleiten, die in der Regel ihrer eigenen Befriedigung dienen sollen."

Darüber hinaus handelt es sich beim Versenden von Kinder- und Jugendpornographie in gut einem Drittel aller Fälle selbst um Jugendliche, die Kinder- und Jugendpornografie verschicken und sich damit (unwissentlich) strafbar machen. Dies geschieht auch im Zusammenhang mit "Sexting", wo intime Fotos, die ursprünglich innerhalb jugendlicher Beziehungen freiwillig gefertigt und zugesendet wurden, nachträglich unerlaubt im Internet verbreitet werden. Zu solchen Handlungen kommt es zuweilen z.B. nach der Beendigung von solchen Beziehungen und stellt eine Straftat dar. "Den Jugendlichen ist oftmals die Tragweite ihres Handelns nicht bewusst, wenn sie z.B. Nacktbilder anderer Minderjähriger versenden und diese damit bloß stellen und in eine tiefe Krise stürzen", erklärt Polizeipräsidentin Friederike Zurhausen.

Mit Anpassung des Strafgesetzbuches und der Umformulierung des § 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind) zu Beginn des Jahres 2021 wurde das Cybergrooming zu einer strafbaren Vorbereitungshandlung. Dabei ist das Überreden der Minderjährigen zu sexuellen Handlungen in der realen und digitalen Welt oder ihnen pornografische Inhalte (darunter Nacktbilder) verfügbar zu machen, unter Strafe gestellt. Bereits der Versuch ist dabei strafbar.

"Das Cybergrooming ist ein weiteres Deliktsfeld, vor dem wir die Kinder und Jugendlichen besonders schützen müssen. Denn die Folgen sind mitunter verheerend - Was einmal im Internet ist, bleibt auch im Internet! Aus diesem Grund möchten wir Eltern und Kinder noch einmal besonders sensibilisieren und bieten auch weitere Beratung für Interessierte an", hebt die Polizeipräsidentin hervor.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kriminalkommissariats für Kriminalprävention und Opferhilfe des Polizeipräsidiums Recklinghausen stehen Interessierten als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung.

Polizeipräsidentin Friederike Zurhausen
Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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