§175 - Rehabilitierung und Entschädigung

Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.45 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) in Kraft getreten: „Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen (...) ist nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig", heißt es in einer Veröffentlichung des Bundesamtes für Justiz.

Das Gesetz hebt automatisch strafrechtliche Urteile auf, die aufgrund der alten Fassungen der §§175, 175a StGB ergangen sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings bleibt hier, anders als zunächst vorgesehen, eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Schutzaltersgrenze. Denn: Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen mit Personen unter 16 Jahren werden, das hatten die Unions-Parteien durchgesetzt, nicht aufgehoben.

Die Aufgabe der Entschädigung hat das Bundesamt für Justiz übernommen, Anträge auf Entschädigung können formlos gestellt werden. Das Bundesamt für Justiz hat ein Formular vorbereitet, das die Bearbeitung erleichtert. Weitere Informationen und Unterstützung bei der Antragsstellung erhalten Interessierte über das Beratungstelefon des Vereins Rosa Strippe (02 34) 194 46. Eine Hotline zur Entschädigung hat auch BISS, die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren eingerichtet unter (08 00) 175 2017. Fragen beantwortet auch das Bundesamt für Jusitz unter (02 28) 994 10 – 40.

Autor:

Eicke Ricker aus Bochum

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