Die IHK zu Essen weist darauf hin, dass für den „stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag wieder besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten. Am Gründonnerstag, 5. April, sind ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Von Karfreitag bis Karsamstag, 6. bis 7. April, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows,...