Eventim trotzt Landgerichtsurteil
Vorsicht, „Abzocke“!
Seit mittlerweile fast einem Jahr laufen viele Beschwerden über den Tickethändler Eventim bei den Verbraucherzentralen auf. Der börsennotierte Dienstleister der Unterhaltungsbranche, 1989 unter dem Namen Computer Ticket Service (CTS) gegründet, behält aktuell offensichtlich einen Teil von Ticketpreisen – die in diesen enthaltenen Vorverkaufsgebühren - ein, wenn Veranstaltungen wegen Corona ausfallen.
Dies tut das Unternehmen, obwohl das Landgericht München I am 9. Juni 2021 (Az. 37 O 5667/20, n.rkr.) die Allgemeine Geschäftsbedingung gekippt hat, mit der Eventim die Erstattung von Vorverkaufsgebühren im Falle der Absage oder Verlegung einer Veranstaltung ausschließt.
Ein konkreter Fall: Für das Konzert der Band Extrabreit in der Zeche Bochum am 19. Dezember 2021 waren über Eventim drei Karten zum Stückpreis von jeweils 30,25 Euro gekauft worden. Nach coronabedingter Absage des Konzerts wurden die Karten per Einschreiben an den Tickethändler zurückgeschickt. Der erstattete schließlich 82,95 Euro und behielt 7,80 Euro von der Gesamtsumme in Höhe von 90,75 Euro ein.
Den folgenden Widerspruch beantwortete Eventim so: „In dieser unverändert dramatischen Situation mit den insgesamt sehr hohen Rückläuferzahlen erstatten wir derzeit bei einer Veranstaltungsabsage oder -verlegung den Ticketpreis exklusive der Gebühren.“ Dass Landgerichtsurteil zugrunde gelegt, ist dies als Versuch der „Abzocke“ zu bezeichnen, hatten doch die Münchener Richter festgestellt, dass eine solche Verfahrensweise bei einem Kommissionsgeschäft dieser Art – Eventim handelt in eigenem Namen und auf fremde Rechnung – unrechtmäßig ist. Was den Dienstleister jedoch offensichtlich nicht davon abhält, auch im Dezember 2021, sechs Monate nach dem ergangenen Urteil, seinen Kunden weiterhin urteilswidrig Geld vorzuenthalten.
Nicht rechtskräftig, dennoch Erstattung
Eventim erklärt auf Nachfrage dazu, dass es sich um eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I handele. Das Gericht habe im Übrigen festgestellt, dass Ticketinhaber bei Veranstaltungsabsagen ohnehin keinen Anspruch gegen Eventim, sondern nur gegen den Veranstalter haben – und dies auch nicht hinsichtlich der Versand- oder Buchungsgebühren, wie wiederum das Amtsgericht München bereits mehrfach bestätigt habe. Ganz grundsätzlich weist Eventim darauf hin, dass Versandkosten oder Online-Buchungsgebühren generell nicht erstattet werden, weil Eventim für den Ticketkäufer Leistungen erbracht habe.
Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.de) findet sich zum Thema Eventim ein Musterbrief, mit dem Betroffene das einbehaltene Geld anfordern können. Im betreffenden Fall wurde mit diesen Formulierungen so verfahren. Und siehe da: Obwohl der Tickethändler eine Nicht-Rechtskraft betont, lautete die Antwort: „Wir werden die erbetene Erstattung der (…) gezahlten Vorverkaufsgebühr vornehmen. (…) Wir bedanken uns für ihre Geduld.“
Die Kosten für das Einschreiben (2,35 Euro) und das Porto für den Brief (85 Cent) erstattet Eventim nicht, diese müssten gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.
Autor:Marc Keiterling aus Essen |
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