Stadt stellt "Gefährdungsstufe 2" fest
Neue Coronaschutzverordnung NRW für Essen

In Essen gelten aktuell alle verschärften Maßnahmen der Coronaschutzverordnung NRW, die die Landesregierung für sogenannte "Corona-Hotspots" festgelegt hat. | Foto: Stadt Essen
  • In Essen gelten aktuell alle verschärften Maßnahmen der Coronaschutzverordnung NRW, die die Landesregierung für sogenannte "Corona-Hotspots" festgelegt hat.
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Nach Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt die Stadt Essen die "Gefährdungsstufe 2" für das Stadtgebiet fest. Die dazu entsprechende Allgemeinverfügung trat am Samstag, 17.Oktober, um 0 Uhr in Kraft.

Das Land NRW hat den Begriff der "Gefährdungsstufe" eingeführt, um eine Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz anzuzeigen - also die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner.

Anzahl der Neuinfektionen

Liegt der Inzidenzwert einer Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35, und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen und einzugrenzen, dann muss die betroffene Stadt die Gefährdungsstufe 1 feststellen.
Bei einem Wert über 50 Neuinfektionen wird die Gefährdungsstufe 2 festgestellt. Die Feststellung einer Gefährdungsstufe kann erst aufgehoben werden, wenn der Inzidenzwert über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten wurde.

Verschärfte Maßnahmen in"Corona-Hotspots"

Damit gelten aktuell alle verschärften Maßnahmen der Coronaschutzverordnung NRW, die die Landesregierung für sogenannte "Corona-Hotspots" festgelegt hat:

  • Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl für private Feiern im öffentlichen Raum auf zehn Personen.
  • Sperrstunde für Gastronomiebetriebe sowie ein Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
  • Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen, Versammlungen und Kongressen auf 100 Personen. Hier gilt laut Coronaschutzverordnung ein Bestandsschutz und die Begrenzung gilt nur ab dem vierten Tag der Feststellung der Gefährdungsstufe. Mit entsprechendem Hygienekonzept ist im Freien eine Teilnehmerzahl von maximal 500 und in Innenräumen von maximal 250 zulässig.

Regelungen der "Gefährdungsstufe 1"

Zusätzlich gelten die Regelungen, die auch bei der Feststellung der "Gefährdungsstufe 1" gelten:

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten, Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen.

Darüber hinaus hat die Stadt Essen per Allgemeinverfügung folgende weitere Regelungen getroffen:

  • Beschränkung der Teilnehmerzahl an Beerdigungen von 25 Personen.
  • Maskenpflicht in städtischen Gebäuden bzw. Einrichtungen.

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum, wenn Menschen eng oder dicht gedrängt zusammen sind, gilt mit der aktuellen Allgemeinverfügung in Essen noch nicht. Die Verwaltung prüft eine Einführung zu einem späteren Zeitpunkt.

Autor:

Lokalkompass Essen aus Essen-West

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