In vielen Bereichen gilt die 2G-Regelung
Neue Corona-Schutzverordnung
Seit Mitte der Woche gilt für viele Bereiche des öffentlichen Lebens die sogenannte 2G-Regelung. Für den Zugang zu Freizeitangeboten ist damit ein Impf- oder Genesenennachweis Voraussetzung.
2G gilt auch bei touristischen Reisen
Das gilt beispielsweise in Kultureinrichtungen, wie Theater, Konzerten oder Kino. Dies gilt auch für den Besuch von gastronomischen Betrieben, Weihnachtsmärkten im Stadtgebiet oder von (Sport-)Veranstaltungen. Auch wer selbst Sport treiben möchte, beispielsweise in Schwimmbädern oder weiteren Sporteinrichtungen, braucht einen Immunnachweis. Dies gilt auch für den Amateursportbereich. 2G gilt außerdem bei touristischen Reisen und Übernachtungen, in Tier- oder Freizeitparks, aber auch für körpernahe Dienstleistungen.
Erhöhte Infektionsgefahr
In Bereichen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, gilt darüber hinaus die 2G plus-Regelung. Zusätzlich zu einem Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung ist ein negativer Coronatest für den Zutritt notwendig. Das gilt beispielsweise für Clubs und Diskotheken, für Tanz- oder auch Karnevalsveranstaltungen sowie in Prostitutionsstätten.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder und Jugendliche im Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen können und über ein ärztliches Attest verfügen. Diese müssen einen negativen Testnachweis erbringen. Darüber hinaus gilt die 3G-Regel zukünftig in weiteren Bereichen, beispielsweise für den Besuch beim Friseur oder der medizinischen Fußpflege, in Hochschulen und Universitäten, bei Beerdigungen oder auch bei Trauungen.
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene gilt außerdem die 3G-Regel am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
1.000 Euro Strafe für gefälschten Impf-oder Testnachweis
Das Land NRW hat zusätzlich zur neuen Coronaschutzverordnung einen neuen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Wer beispielsweise an einer Veranstaltung ohne erforderlichen Immunnachweis teilnimmt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Wer einen gefälschten Impf- oder Testnachweis vorzeigt, mit einem Bußgeld von 1.000 Euro.
Autor:Lokalkompass Essen aus Essen-West |
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