Sozialleistungsbetrug in Richterrobe
Sozialrechtsbrechung – oder, wenn Richter das Recht beugen . . .

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Enttäuschung ist wohl das passende Wort. Enttäuscht werden kann nur derjenige, der sich vorher getäuscht hat. Und ich hatte Rechtsprechung erwartet als ich am 04.12.2018 als Zeuge vor Gericht geladen wurde (S 27 AS 3753/16).

Bereits am Freitag, den 01.07.2011 – also vor mehr als 7 Jahren - hatte der Kläger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt. Dazu hatte er unser damaliges Beratungsbüro in Hemer am Hademareplatz 30 aufgesucht und wollte sich informieren über eine Gesetzesänderung nachdem er in einem Artikel „Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 m² Wohnfläche“ vom 14.06.2011gelesen hatte, dass ihm für das Jahr 2010 insgesamt 5 m²/Monat mehr Wohnkosten zugestanden haben. Bei einem m²-Preis von 4,80 € für 12 Monate sind das immerhin 288,00 €, die er aus seiner Regelleistung zuzahlen musste.

Informationspflicht ist Mitwirkungspflicht

Obwohl das Jobcenter Märkischer Kreis von Gesetzeswegen verpflichtet war, die Leistungsberechtigten über diese entlastende Gesetzesänderung zu informieren, kam die Geschäftsführung der Informationspflicht nicht nach – wie sich bald abzeichnen sollte, wohl in der Absicht, eine Vielzahl von betroffenen Personen, um ihre rechtmäßigen Sozialleistungen zu betrügen. (Betrug ist nach § 263 StGB die vorsätzliche Vermögensschädigung durch Irreführung oder Vortäuschung falscher Tatsachenbehauptungen.)

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen SGB I
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke

Aber nicht nur durch die Unterdrückung dieser Informationsverpflichtung wurden Hunderte (bis Tausende) von Leistungsberechtigten, durch das Jobcenter Märkischer Kreis um Tausende von Euro betrogen. In den Jahren 2005-2009 wurden 5755 Bedarfsgemeinschaften aufgefordert die Mietkosten zu senken oder Mietanteile aus der Regelleistung selbst zu tragen. 2010 kamen weitere 858 Mietsenkungsverfahren dazu.  Aber die Mietobergrenzen des Jobcenter Märkischer Kreis genügten bis heute zu keiner Zeit den Vorgaben des Bundessozialgerichts an ein „Schlüssiges Konzept“, was zu einer weiteren Erhöhung der Leistungsansprüche geführt hätte.

In einer dokumentierten Kombination mehrerer Einzelklagen konnte ein Kläger einige Hundert Euro „Sozialleistungen“ erstattet bekommen. Aber obwohl der Rechtsanspruch gesetzlich geregelt war, vereitelten Sozialrichter in Dortmund in Zusammenarbeit mit Landessozialrichtern in Essen, dass dem Kläger tatsächlich alle gesetzlich zustehenden Leistungen ausgezahlt wurden. Solche Vermögensschädigung nenne ich Betrug.

Unter anderem beriefen sich die Gerichte auf ministeriale Weisungen des Ministerium für Arbeit, Integration und soziales Nordrhein-Westfalen, unter Führung von Guntram Schneider (SPD, Amtszeit: 15.07.2010-01.10.2015) zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R dessen Rechtsinterpretation sie über das Gesetz und auch über die Entscheidungen des LSG NRW und des BSG erhoben. Sozialgerichtliche Entscheidungen zur offenen Rechtsbeugung?

Trotz klarer unmissverständlicher gesetzlicher Regelungen missachteten die Richter geradezu selbstverliebt die Rechtsansprüche des Leistungsberechtigten auf ein soziokulturelles Existenzminimum. Zur blassen Legitimation der offenen Rechtsbeugung bedienten sich die Richter der widerlegbaren Falschaussagen von Jobcentermitarbeitern, die frech den Zugang von Überprüfungsanträgen leugneten und so die Beweislast auf die juristisch unbedarften aufluden. Fakt bleibt: der Leistungsberechtigte wurde um gesetzlich zustehende Sozialleistungen betrogen.

Werden beim Jobcenter Märkischer Kreis Anträge unbearbeitet geschreddert?

Derzeit gibt es möglicherweise keine zwingenden Beweise dafür, einige harte Indizien jedoch liegen wohl vor. 
Briefkasten_Schredder.jpg

In der Klage012 leugnete die Vertreterin der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis den Zugang eines Überprüfungsantrages per Fax. Die vorsitzende Richterin wollte weder ein Faxprotokoll noch die Zeugenaussage des Fax-Übersenders anerkennen. Stattdessen wollte sie der Falschaussage der Jobcenter-Mitarbeiterin glauben, das Fax sei nie zugegangen.
In der Urteilsbegründung (S 19 AS 357/12) heißt es wahrheitswidrig:
"Zur Begründung führt sie aus, ein Überprüfungsantrag vom 14.06.2011 sei dort weder bekannt noch zugegangen. Empfangsjournale des Faxgerätes mit der Nummer 02371/905799 für den 14.06.2011 seien bei dem Beklagten nicht mehr vorhanden."

Eine akribische Nachprüfung ergab jedoch klare Fakten:
1. Zeitpunkt der Faxübertragung: 14.06.2011, 21:37 Uhr, nach Feierabend!
2. angewähltes Faxgerät: Hauptstelle JC, die „Zeugin“ arbeitet im Nebengebäude
3. Die „Zeugin“ vom Jobcenter leugnete einen Faxzugang in einem Büro zu dem sie ohnehin keinen Zutritt hat . . .
4. Am gleichen Abend wurden jedoch 2 weitere Überprüfungsanträge gefaxt. Das 3 Minuten später verschickte, wurde nachweisbar übertragen und auch bearbeitet.

Erwerbslose sind unglaubwürdig – Lügner beim Jobcenter glaubwürdig?

In der Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund unter dem Vorsitz von Richterin Vogel am 04.12.2018 (S 27 AS 3753/16) wurde ebenfalls auf Zeugenbeweis abgestellt.

Der Mitarbeiter der Widerspruchstelle in Iserlohn, Brausestraße behauptete vor Gericht, dass am Freitag, den 01.07.2011 kein Überprüfungsantrag in den Hausbriefkasten des Jobcenter Märkischer Kreis in Hemer, Hademareplatz 48 eingeworfen worden war. Woher er das wohl wissen konnte? Das Gericht hat es nicht für notwendig erachtet die Person zu befragen, die am Montag, den 04.07.2011 den Hausbriefkasten gelehrt hat und für die Datenerfassung zuständig war.
Die Aufzeichnungen von aufRECHT e.V. belegen, dass der Kläger an 01.07.2011 die Beratung im Hemeraner Büro Hademareplatz 30 aufgesucht hatte und ein Überprüfungsantrag verfasst worden war. Der Kläger ging auf dem Rückweg ca. 55 Meter zum Jobcenter Hemer. Ein Jobcenter-Zeuge, der nichts wissen konnte, und eine Sozialrichterin, die nichts wissen wollte, genügten, um den Kläger um 288,00 € zu betrügen. Sieben Jahre nach Antragstellung entschied Richterin Vogel, dass ein Beweis für die Antragseinreichung nicht mehr erbracht werden konnte, „weil Mama nicht gesehen hat, das Bubi etwas in den Jobcenter-Briefkasten eingeworfen hat“.

Das Beispiel gibt dem Begriff Sozialleistungsbetrug eine völlig neue Gewichtung.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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