Anpassung der Corona-Schutzverordnung
Verlängerung des Lockdowns bis 14. Februar

FFP2-Masken sind vielerorts jetzt gefordert.
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  • hochgeladen von Jörg Vorholt

Um die Infektionszahlen weiter abzusenken und die Verbreitung des Corona-Virus und seiner Mutationen einzudämmen, setzt die Landesregierung die am Dienstag, 19. Januar 2021, von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse um.

Aus diesem Grund gilt ab Montag, 25. Januar 2021 eine neue Verordnung, in der die bestehenden Maßnahmen verlängert, präzisiert und nachgeschärft werden. Die Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 14. Februar 2021. Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab 25. Januar 2021 folgende Bestimmungen:

Kontakte: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Pflicht zum Tragen von Masken: In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Homeoffice: Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund entsprechende Regelungen erlassen, die voraussichtlich am 27. Januar in Kraft treten. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Gottesdienste: Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen. Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.

Autor:

Jörg Vorholt aus Oberhausen

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