Coronavirus: Allgemeine Verfügungen
UPDATE 19. März, 8.55 Uhr: 26 bestätigte Verdachtsfälle
In Oberhausen gibt es aktuell (Stand 19. März 2020, 8:55 Uhr) 26 bestätigte Verdachtsfälle, die positiv auf CoVid19 getestet worden sind. Insgesamt 193 Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne.
„Heute Nacht kam ein weiterer konkretisierender Erlass der Landesregierung. Mit dieser Allgemeinverfügung ist nun eine nahezu vollständige Schließung aller Geschäfte vorgesehen. Die Verfügung ist unterschrieben und somit rechtskräftig“, so Krisenstabsleiter Michael Jehn. Ab Mittwoch, 18. März, ist somit der Einzelhandel in Oberhausen bis auf Ausnahmen (u.a. Supermärkte, Apotheken, Banken und Wochenmärkte) grundsätzlich geschlossen. Der Stopp gilt auch für nahezu alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote sowie alle öffentlichen Veranstaltungen. „Wir werden die Umsetzung der Allgemeinverfügung streng kontrollieren. Aus diesem Grund werden Kontrollfahrten durch den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei im gesamten Stadtgebiet durchgeführt“, so Jehn weiter.
Angeordnet werden in der Allgemeinverfügung
Regelungen für Reiserückkehrer/-innen,
Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe,
Schließungen oder Einstellungen von Einrichtungen, Begegnungsstätten und
Angeboten:
- Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
- Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen
- Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
- Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros
- Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe.
die Voraussetzungen des Zugangs zu Bibliotheken, zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen,
die Voraussetzungen bzw. Einschränkungen beim Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen,
die Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.
Autor:Klaus Bednarz aus Dinslaken |
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