Klarstellung aus dem Rathaus
Umgang mit den verschiedenen Corona-Tests

Im Zusammenhang mit erforderlichen Schnelltests, um etwa in allen Geschäften weiter einkaufen zu können, kommen immer wieder Fragen von Bürgern auf. Hier einige Klarstellungen seitens der Stadt:

1. Kinder benötigen erst ab dem Eintritt ins Schuleintrittsalter (ab 6 Jahren) ein negatives Testergebnis.

2. Der Schnelltest darf grundsätzlich nicht älter als 24 Stunden sein.

3. Ein Zuhause durchgeführter Schnelltest reicht nicht aus. Es muss ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest in einer offiziellen Teststelle sein. Eine Übersicht, wer kostenlose Schnelltestungen macht, finden Sie auf www.oberhausen.de/testen.

4. Laut Bundestestverordnung darf sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen, auch ein zweiter Test ist möglich. Um die Kapazitäten nicht zu überfordern, wird allerdings appelliert, dieses Angebot nicht unnötig auszureizen beziehungsweise damit vernünftig umzugehen.

5. Einrichtungen, die ihre Mitarbeitenden testen, wie beispielsweise Pflegedienste oder Alteneinrichtungen, können diese negativen PoC-Schnelltestergebnisse bescheinigen. Dafür hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Formular bereitgestellt, welches von der entsprechenden Einrichtung ausgefüllt und gestempelt werden muss.  Das Formular kann auf den Seiten des Landes unter www.mags.nrw heruntergeladen werden. 

6. Für Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), gilt: Trägt der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske, dürfen diese Dienstleistungen / Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Eine Liste der Testzentren und Teststellen finden Sie unter www.oberhausen.de/testen. Bis zum 1. April kann ein Test auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.

Autor:

Karin Dubbert aus Oberhausen

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