Stille Feiertage zur Osterzeit beachten

Gartenarbeit - falls im privaten Rahmen - ist an Stillen Feiertagen erlaubt. Allerdings Rasenmähen nicht. Das ist an Sonn- und Feiertagen generell verboten. Foto: Archiv
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Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) weist daraufhin, dass aufgrund des Sonn-und Feiertagsgesetzes NRW am Gründonnerstag (28. März) und am Karfreitag (29. März) zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz weitere Einschränkungen gelten.
Die IHK: „An diesen sogenannten ‚Stillen Feiertagen‘ sind gesonderte Regelungen von den Unternehmen zu beachten. Bei Verstößen können die Ordnungsämter Bußgelder verhängen.“
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltung verboten. Am Karfreitag und noch bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte (Großmärkte: bis 3 Uhr verboten), gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz NRW am Karfreitag Wohnungsumzüge.
Zusätzlich sind am Karfreitag alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind, untersagt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Zeit des Hauptgottesdienstes.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig: Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo.
Für die Überwachung, ob die Bestimmungen des Sonn-und Feiertagsgesetzes eingehalten werden, die Verhängung der Bußgelder sowie für Ausnahmeerlaubnisse sind die städtischen Ordnungsämter zuständig.
Weitere Informationen sind unter www.essen.ihk24.de abrufbar.

Autor:

Klaus Bednarz aus Dinslaken

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