Gefährdungsstufe 2 erreicht
Oberhausen teilt verbindliche Maßnahmen gegen Corona mit
Im Laufe des Tages, Dienstag, 20. Oktober, hat die Zahl der Neuinfizierten je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen die 50er Marke überschritten. Damit hat die Stadt Oberhausen die Gefährdungsstufe 2 erreicht und ist verpflichtet eine neue Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Oberhausen zu erlassen.
Frank Motschull, zurzeit Krisenstabsleiter der Stadt, appelliert an alle Oberhausener und Oberhausenerinnen: „Jetzt ist auch in unserer Stadt ist der 7-Tage-Inzidenz-Wert auf über 50 gestiegen, so dass neue Regelungen greifen müssen. Uns ist natürlich klar, dass damit persönliche Beschränkungen verbunden sind. Dies bedauern wir sehr! Dennoch sind wir überzeugt, dass diese Maßnahmen dringend erforderlich sind, um einen weiteren Anstieg der Zahlen zu vermeiden. Wir gehen davon aus, dass diese auf weitreichendes Verständnis stoßen und die Solidarität der Oberhausener Bürgerinnen und Bürger sehr groß sein wird, so dass es uns allen gemeinsam gelingt, die Zahl der Infektionen wieder zu verringern. Durch das Einhalten der Regeln, die Reduzierung der Kontakte, können wir das Geschehen kontrollieren und das Virus isolieren. So kann jeder einen eignen Beitrag dazu leisten.“
Die Allgemeinverfügung ist gesetzlich sofort vollziehbar und wird noch heute im Sonderamtsblatt 28 öffentlich bekanntgemacht. Sie ist im Internet unter https://obhsn.de/amtsblatt-2020 zu finden. Sie tritt heute, 21. Oktober, in Kraft und gilt solange wie der 7-Tage-Inzidenzwert über 50 liegt. Aufgehoben kann sie jedoch erst werden, wenn der Schwellenwert von 50 an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Liegt der Wert jedoch länger als zehn Tage über 50, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden.
Die Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 (Amtsblatt der Stadt Oberhausen vom 15. Oktober 2020, Sonderamtsblatt 27/2020, S. 260, 261) tritt morgen außer Kraft.
Neue Regeln und Maßnahmen
Die Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 enthält für das Gebiet der Stadt Oberhausen folgende verbindliche neue Maßnahmen und Regeln:
Erweiterte Maskenpflicht – öffentliche Räume und Gebäude
Ab sofort ist eine erweiterte Maskenpflicht im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden verfügt. Das heißt, dass zu den öffentlichen Gebäuden nun auch für stark frequentierte Bereiche eine allgemeine Maskenpflicht gilt.
In folgenden Bereichen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung:
Stadtbezirk Sterkrade:
• Bahnhofstraße (einschließlich „Kleiner Markt“) zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und Ostrampe
• Steinbrinkstraße zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und der Kreuzung Friedrichstraße/Eugen-zur-Nieden-Ring
• Der gesamt Bereich (inklusive Parkplatz) am Sterkrader Tor.
Stadtbezirk Osterfeld:
• Gildenstraße zwischen Marktplatz Osterfeld und Bottroper Straße
Stadtbezirk Alt-Oberhausen:
• Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Friedrich-Karl-Straße
• Elsässer Straße zwischen Marktstraße und Poststr. inclusive Friedensplatz
• Langemarkstraße zwischen Helmholtzstraße und Friedensplatz
Neue Mitte Oberhausen (CentrO):
• CentrO-Promenade begrenzt durch den Platz der Guten Hoffnung und den Luise-Albertz-Platz
Die Bereiche, in denen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Pflicht ist, sind in Lageplänen, die im Internet einsehbar sind, durch Linien kenntlich gemacht. Sie sind auch Bestandteil der Allgemeinverfügung.
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Die Maskenpflicht gilt auch am Steh- oder Sitzplatz bei Konzerten und Aufführungen in geschlossenen Räumlichkeiten. Auch bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten müssen Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer die Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Sperrzeitregelung von 23 bis 6 Uhr
Es gilt für die Gastronomie eine Sperrzeitregelung von 23 bis 6 Uhr morgens. Die Lokale sind in dieser Zeit somit zu schließen. In diesem Zeitraum darf auch an Tankstellen, Kiosken etc. kein Alkohol verkauft oder ausgeschenkt werden.
Ausnahmen sind Außerhausverkauf und Belieferung von Speisen und nicht-alkoholischen Getränken.
Veranstaltungen, Versammlungen und Feiern
Veranstaltungen und Versammlungen dürfen nur noch mit maximal 100 Personen organisiert werden. Ausgenommen davon sind solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen (etwa politische Veranstaltungen von Parteien).
An Festen mit geselligem Charakter (wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) dürfen außerhalb des privaten Raums höchstens 10 Personen teilnehmen, Ausnahmen bilden hier Beerdigungen.
Gruppengröße im öffentlichen Raum
Die zulässige Größe von Gruppen, die sich im öffentlichen Raum treffen wollen, beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 5 CoronaSchVO jetzt nur noch 5 Personen, sofern diese nicht in gerader Linie miteinander verwandt, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind oder in mehr als 2 verschiedenen häuslichen Gemeinschaften leben.
Autor:Karin Dubbert aus Oberhausen |
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