Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich
Neue Test- und Quarantäneregelung, ein weiterer Todesfall

Foto: Symbolbild

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen, die ab heute, 5. Mai, gilt. Wichtigste Änderung: Die Isolierungszeit für infizierte Personen kann bereits am fünften Tag durch einen negativen Test beendet werden. Dafür ist aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.

HINWEIS: Der Bereich Gesundheit der Stadt Oberhausen weist darauf hin, dass die Änderung der Informationsschreiben, die an infizierte Personen versandt werden, etwas Zeit in Anspruch nimmt und es daher technisch bedingt dazu kommen kann, dass noch Informationsschreiben mit den alten Regelungen rausgehen. Am Ende der Schreiben steht allerdings ein Verweis auf die Stadtseite www.oberhausen.de/testen, auf der die Neuregelungen nachzulesen sind.

Isolierung bei einer Corona-Infektion
Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
- Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Sie kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
- Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des positiven Testergebnisses.
- Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
- Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.

Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)
- Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
- Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
- Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
- Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)
- Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
- Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
- Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
Die Test- und Quarantäneverordnung ist auf der folgenden Seite abrufbar: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.
Weitere Infos auch bei der Corona-Hotline des Landes unter 0211 9119-1001 (Mo. – Fr.: 8 -18 Uhr)

Aktuelle Meldung des Krisenstabs zu Corona-Zahlen, Stand 5. Mai, 11.30 Uhr

Ein weiterer Todesfall
Bedauerlicherweise gibt es im Zusammenhang mit Corona einen weiteren Todesfall zu beklagen. Bei der verstorbenen Person handelt es sich um einen Mann im Alter von 73 Jahren.
Hinweis: Nach dem Infektionsschutzgesetz finden Eingang in die Zählung der Todesfälle sowohl Personen, die an Corona verstorben sind, als auch solche, die mit Corona gestorben sind. Das Robert Koch-Institut nimmt als Bundesbehörde für Infektionskrankheiten hier keine Unterscheidungen vor.

Die aktuellen Zahlen
7-Tage-Inzidenz Oberhausen: 309,2 (338,8)
7-Tage-Inzidenz NRW: 519,2 (541,9) (Quelle: www.lzg.nrw.de) = Anzahl der Neuinfizierten je 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz NRW: 4,86 (4,63) (Quelle: www.lzg.nrw.de) = Anzahl der in den vergangenen 7 Tagen in die Krankenhäuser eingewiesenen Covid-Patienten pro 100.000 Einwohner
Infizierte Personen: 6,131 (6.144)
Todesfälle: 465 (464)
Genesene Personen: 43.110 (42.963)
Gesamtzahl infizierte Personen (mit den Todesfällen) seit Ausbruch: 49.706 (49.571)

Covid-Patienten in Krankenhäusern
Im Krankenhaus: 44 (45) Personen; davon befinden sich 2 (2) Personen auf der Intensivstation, 2 (2) Personen müssen beatmet werden.

Impf- und Testangebote
Alle Informationen zu den Themen Impfen und Testen finden interessierte Bürgerinnen und Bürger auf den folgenden Seiten der Stadt Oberhausen: www.oberhausen.de/impfen und www.oberhausen.de/testen.
Aktueller Hinweis: Aufgrund sinkender Nachfrage ist die städtische Impfstelle in Sterkrade, Kleinstädter-Bühne, Finanzstraße 1, seit 1. Mai 2022 geschlossen. Das Objekt steht wieder für die kulturelle Nutzung zur Verfügung. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich an den beiden Impfstellen Alt-Oberhausen (Saporoshje-Platz, Mo., Mi. und Sa. 13 bis 18 Uhr) und Osterfeld (Osterfelder Markt, Mo., Mi. und Sa. 13 bis 18 Uhr) impfen lassen.

Impfungen – Anzahl in Oberhausen (Stand 26. April 2022)
Erstimpfungen in Arztpraxen: 73.401
Zweitimpfungen in Arztpraxen: 76.996
Auffrischungsimpfungen in Arztpraxen: 129.384
Erstimpfungen Impfzentrum, mobil und andere: 84.343
Zweitimpfungen Impfzentrum, mobil und andere: 78.463
Erstimpfungen durch COVID-19 Impfeinheit (KoCI): 4.253
Zweitimpfungen durch COVID-19 Impfeinheit (KoCI): 5.233
Auffrischungsimpfungen durch COVID-19 Impfeinheit (KoCI): 44.976
Erstimpfungen mit Novavax: 90
Zweitimpfungen mit Novavax: 76
Auffrischungsimpfungen mit Novavax: 1084
Gesamtimpfungen: 497.049
Hinweis: Die Zahlen der durchgeführten Impfungen in den Oberhausener Arztpraxen und bei mobilen Impfungen werden in der Regel einmal in der Woche aktualisiert und veröffentlicht.

Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aufgrund der aktuell geltenden Gesetzeslage und sinkender Inzidenzen werden seit Montag, 25. April 2022, durch die Stadt Oberhausen Betretungsverbote für Schulklassen und KTE-Gruppen nur noch in Einzelfällen massiver Ausbrüche oder besonders vulnerabler Gruppen ausgesprochen. Infizierte Personen müssen sich weiterhin in Isolation begeben. Die Stadt wird das Infektionsgeschehen in Schulen und KTE weiter beobachten und bei Bedarf reagieren.

Corona-Hotline Stadt Oberhausen – 0208 825-7777
Montag bis Donnerstag: 7 bis 17 Uhr
Freitag: 7 bis 14 Uhr

Bürgertelefon des Landes NRW – 0211 9119-1001
Montag bis Freitag: 8 bis 18 Uhr
E-Mail: corona@nrw.de

Hinweis: In Klammern stehen die Zahlen vom Vortag.

Autor:

Karin Dubbert aus Oberhausen

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