Verfügung der Stadt
Maskenpflicht gilt bis einschließlich 9. März

Foto: Symbolbild

Allgemeinverfügung: Maskenpflicht bis einschließlich 9. März 2022

Um die Verbreitung der sich weiterhin stark verbreitenden Omikron-Variante zu verlangsamen, erlässt die Stadt Oberhausen mit der Allgemeinverfügung vom 9. Februar die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Die Maskentragepflicht in den folgenden Bereichen gilt ab heute, Donnerstag, 10. Februar, zunächst bis einschließlich 9. März.

Stadtbezirk Sterkrade werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Bahnhofstraße (einschließlich „Kleiner Markt“) zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und Ostrampe,
• Steinbrinkstraße zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und der Kreuzung Friedrichstraße/Eugen-zur-Nieden-Ring,
• der gesamte Bereich (inklusive Parkplatz) am Sterkrader Tor,
• der gesamte Bereich des Martha-Schneider-Bürger-Platzes

Stadtbezirk Osterfeld werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Gildenstraße zwischen Marktplatz Osterfeld und Bottroper Straße

Stadtbezirk Alt-Oberhausen werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Friedrich-Karl-Straße,
• Elsässer Straße zwischen Marktstraße und Poststraße inklusive Friedensplatz,
• Langemarkstraße zwischen Helmholtzstraße und Friedensplatz,
• Lothringer Straße zwischen Marktstraße und Hermann-Albertz-Straße

Neue Mitte Oberhausen (CentrO) werktäglich in der Zeit von 9 Uhr bis 21 Uhr
• CentrO-Promenade begrenzt durch den Platz der Guten Hoffnung und den Luise-Albertz-Platz

Stadtbezirk Schmachtendorf werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr
• Dudelerstraße zwischen Schmachtendorfer Straße und Oranienstraße
• der gesamte Bereich am Schmachtendorfer Marktplatzes

Stadtbezirk Holten freitags in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr
• der gesamte Bereich des Holtener Marktplatzes

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht:
a) für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,
b) für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
c) an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomischen Einrichtungen (Imbiss- und Ausschankständen),
d) für die notwendige Einnahme von Speisen und Getränken,
e) in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,
f) für Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt werden.

Autor:

Karin Dubbert aus Oberhausen

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