Neue Corona-Regeln seit 1. Februar
Keine Maske mehr im ÖPNV. Isolationspflicht entfällt
Angesichts des sinkenden Infektionsgeschehens und der steigenden Immunisierung der Bevölkerung hat das NRW-Gesundheitsministerium die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus angepasst: Seit heute, 1. Februar, enfällt die Maskenpflicht im ÖPNV und die Testregelungen für Schulen und Kitas. Dasselbe gilt auch für die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Im Fernverkehr ist die Maskenpflicht zu Donnerstag, 2. Februar, ausgesetzt worden. Bis vorerst 7. April gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht bundesweit in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen.
Da die Regelungen zu anlassbezogenen Testungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert wurden, wird auch die Lieferung von Selbsttests an Kitas zum Ende der sechsten Kalenderwoche, ab 10. Februar, eingestellt. Bei Bedarf kann sie jederzeit wiederaufgenommen werden. Vorhandene Bestände an Tests können Kitas weiter an Eltern ausgeben, wenn das Ablaufdatum nicht überschritten ist. Auch an den Schulen können noch vorhandene Schnelltests an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal ausgegeben werden. (Selbst-)Testungen können weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen, ebenso wie das Tragen von Masken zum Eigen- und Fremdschutz. Wer krank ist, sollte nicht die Kita oder die Schule besuchen.
Keine Isolationspflicht mehr
Die Test- und Quarantäneverordnung NRW ist am Dienstag, 31. Januar, ausgelaufen. Damit entfällt seit Mittwoch, 1. Februar, für positiv auf das Coronavirus getestete Personen die Pflicht, sich für fünf Tage in häusliche Isolation zu begeben. Auch bestehende Isolationen enden dann automatisch. Die Landesregierung appelliert an die Bürger, sich eigenverantwortlich und rücksichtsvoll zu verhalten und im Krankheitsfall zuhause zu bleiben.
Trotz der weitgehenden Rückkehr zur Normalität gibt es weiterhin einige Maßnahmen, die überwiegend aus dem bundesweiten Infektionsschutzgesetz resultieren. Dabei soll der Fokus von Schutzmaßnahmen auf vulnerablen Personengruppen liegen: Positiv Getestete dürfen Einrichtungen für vulnerable Personen, wie Krankenhäuser oder Pflegeheime, für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Für Beschäftigte in Einrichtungen für vulnerable Personen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Tests.
Positiv Getestete sollten in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.
Weitere Infos gibt's im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus .
Dazu erklärt Krisenstabsleiter Michael Jehn: „Angesichts des sinkenden Infektionsgeschehens und des Wegfalls der Testpflicht ist eine Aussagekraft der Inzidenzwerte nicht mehr gegeben. Daher verzichten wir ab sofort auf die regelmäßige Veröffentlichung der Corona-Zahlen. Die Erfassung kann allerdings jederzeit wiederaufgenommen werden, sobald dies erforderlich ist.“
Autor:Karin Dubbert aus Oberhausen |
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