Veranstaltungen sind verboten
Karfreitag ist ein stiller Feiertag
Der Bereich Öffentliche Ordnung macht darauf aufmerksam, dass der Karfreitag zu den so genannten Stillen Feiertagen gehört. Deshalb sind bereits ab heute, Gründonnerstag, 14. April, ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen und am Karfreitag, 15. April, Veranstaltungen der nachstehenden Aufzählung verboten; das Verbot gilt bis Karsamstag, 6 Uhr.
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste;
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten;
- musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;
- alle anderen Veranstaltungen, die der öffentlichen Unterhaltung dienen;
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, also auch ernsten Charakters, am Karfreitag während der Hauptzeit der Gottesdienste (von sechs bis elf Uhr) verboten.
Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel sind dies beispielsweise Bäckereien oder Blumengeschäfte – nicht geöffnet haben.
Bei Verstößen drohen Verwarnungs- oder Bußgelder durch das Ordnungsamt.
Autor:Karin Dubbert aus Oberhausen |
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