Steuererklärung 2021
Bürger profitieren von steuerlichen Änderungen

Foto: Symbolbild/Lokalkompass

Für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 haben sich steuerliche Änderungen ergeben, die die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Was in diesem Jahr wichtig wird, haben die Oberhausener Finanzämter zusammengefasst.

„Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“ erklären Katrin Rohde, Dienststellenleiterin des Finanzamts Oberhausen-Nord und Frank Schulte gen. Kulkmann, Dienststellenleiter des Finanzamts Oberhausen-Süd. Alleinerziehende, Eltern und ehrenamtliche tätige Menschen profitieren von steuerlichen Verbesserungen.

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 ist um 336 Euro auf 9.744 Euro pro Person gestiegen. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Vergünstigungen für Eltern
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2021 auf insgesamt 4.194 Euro für jedes Elternteil, also auf 8.388 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Unterstützung für ehrenamtlich tätige Menschen
Der Steuerfreibetrag für Einnahmen z. B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein wurde von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht. Zusätzlich steigt die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Vereinfachung für Spendennachweise
Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg.

Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen wurde verdoppelt. Erstmalig wird auch ein Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Zudem wird insgesamt auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen verzichtet.

Des Weiteren ist der Pflege-Pauschbetrag für hilflose Menschen oder Menschen die in den Pflegegrad 4 oder 5 eingeordnet sind von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben worden. Darüber hinaus wird der pflegenden Person jetzt auch bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 bzw. 3 eingeordnet sind, ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Entlastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Pendlerpauschale
Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Entfernungskilometer.

Homeoffice-Pauschale
Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürgerinnen und Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt an diesen Tagen ein Abzug von Fahrtaufwendungen nicht in Betracht.

Schnellere Abschreibung für Computer und Software
Die Nutzungsdauer von beruflich genutzten Computern, Computerzubehör sowie die entsprechende Software wurde von grundsätzlich drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Ausgaben können nunmehr mit einer einjährigen Nutzungsdauer und der gegebenenfalls anteiligen beruflichen Nutzung sofort abgeschrieben werden.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Sollten die Werbungskosten (z. B. Entfernungspauschale, Arbeitsmittel und Homeoffice-Pauschale) insgesamt unter 1.000 Euro jährlich liegen, brauchen diese Kosten nicht im Einzelnen angegeben werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Steuern stehen unter www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.

Schnell und digital mit ELSTER

Das Online-Finanzamt ELSTER bietet viele Vorteile: Elektronische Daten, wie zum Beispiel Bescheinigungen vom Arbeitgeber oder von Versicherungen, können direkt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden. Im nächsten Jahr können die Daten aus dem Vorjahr übernommen werden. Das bedeutet weniger Aufwand für die Erstellung der nächsten Steuererklärung.
Außerdem können Anträge, wie z.B. ein Antrag auf Steuerklassenwechsel, einfach von zuhause aus erledigt werden.

Grundsteuer
„Über das Online-Finanzamt ELSTER können ebenfalls die Feststellungserklärungen für die Berechnung der Grundsteuer abgegeben werden“, erklären Rohde und Schulte gen. Kulkmann. „Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen diese in diesem Jahr elektronisch bei den zuständigen Finanzämtern abgeben. Wer noch kein ELSTER-Nutzerkonto hat, sollte sich daher jetzt unter www.elster.de registrieren. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.“

Ab Mai erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein individuelles Informationsschreiben von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die für die Erstellung der Feststellungs-erklärung hilfreich sind. Die Erklärung ist vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch einzureichen. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.

Weitere Informationen stehen unter www.grundsteuer.nrw.de zur Verfügung.

Autor:

Karin Dubbert aus Oberhausen

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